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Experten-Antwort

Trotz schwerstarbeit in der Strafhaft keine Anrechnung der Rente

von Janitzek Manfred10.03.2016 | 00:12
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9 Antworten

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Hallo und guten Tag, mir wäre es wichtig das meine Arbeit während der Haftzeit zur Rente angerechnet wird. Ich bin seit zwei Jahren in voller Erwerbsminderungsrente und die Abschläge belaufen sich auf 67 % so das mir gerade mal 366,72 € Rente bleiben. Ein wenig mehr wäre toll, besteht die Möglichkeit diese Arbeitszeit mit ein zu rechnen ? Einer Antwort ihrerseits sehe ich freundlichst entgegen. mfg Manfred Janitzk

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Ausübung einer Beschäftigung als Strafgefangener stellt kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 1 SGB (Sozialgesetbuch) VI dar und führt nicht zur Rentenversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Es gibt somit keine Rechtsgrundlage, welche die Berücksichtigung dieser Zeit im Versicherungsverlauf der Rentenversicherung zulässt.

Die Abschläge bei den Erwerbsminderungsrenten betragen höchstens 10,8 %.

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8 Antworten

Dr.Hammeram 10.03.2016 | 01:34
S C H W E R S T A R B E I T !!! Das lass ich mir auf der Zunge vergehen. Werden Häftlinge jetzt in Steinbrüchen zum Steineklopfen eingesetzt???? >>Strafgefangene und Sicherungsverwahrte, die in strafanstaltseigenen Betrieben arbeiten müssen, üben keine Beschäftigung aus, die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung begründet. Hingegen besteht nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III Arbeitslosenversicherungspflicht, sofern für diese Beschäftigung Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung bezogen wird.
Mitleseram 10.03.2016 | 06:35
Sie scheinen das Zuchthaus gut zu kennen.....
Alfonsam 10.03.2016 | 01:48
Schade, dass es das gute alte Zuchthaus nicht mehr gibt!
=//=am 10.03.2016 | 09:41
Es gibt keine volle Erwerbsminderungsrente mit 67 % Abschlag!
Ingo Paaram 10.03.2016 | 11:28
Hallo, als Gefangener mit Arbeit gibt es z.Z. nur 2 Möglichkeiten, an Rentenbeiträge zu kommen. Erstens über den Versorgungsausgleich und zweitens über die Arbeitslosenversicherung. Nach Entlassung gibt es dann Arbeitslosengeld 1 MIT Rentenbeitrag ! Sonst hätte es nur ALG2 mit Anrechnungszeit gegeben.
Berniam 10.03.2016 | 13:12
Sehr schön wie man sich wiedermal um die Täter kümmert, schon mal an die Opfer solcher Menschen die anderen Leid antun gedacht?????? Als Opfer darf man sich dann noch mit der Rentenkasse rumschlagen ev. sogar Klagen weil man durch hirnlose Täter so verletzt wurde dass man sein Arbeitsleben nicht mehr fortführen kann, aber das interessiert ja niemanden. Wichtig in unserer Kuscheljustitz sind die armen Täter weil dessen Oma nicht Rückenschwimmen konnte und der Täter dadurch in schwere Depressionen gefallen ist. Also bekommt Täter Therapeuten und auch Anwälte zur Seite gestellt, und nun fehlt nur noch dass es als Belohnung eine schöne fette Rente gibt, weil man ja soo schwer in der Haft arbeiten musste. Und auch Miete und Strom und soviel Lohnsteuer abgeben musste, mein lieber Herr Janitzek ich glaube Sie verwechseln da etwas. Zeigt nur dass die Haft für Sie wohl nicht die Zeit der Buße für Sie war und Sie den Sinn einer solchen Haft und wieder Eingliederung verstanden haben.
W*lfgangam 10.03.2016 | 20:06
Ergänzend: Zwar richtig, aber ein Rentenbezug im Strafvollzug ist um diverse Beträge vor Auszahlung zu 'bereinigen'. ZB Unterhalts- und Prozesskosten, Schadensersatzzahlungen, etc ... Ansonsten kann ich mich Nahla nur anschließen. Hier geht es nicht um moralische Bewertung, sondern schlicht um den Inhalt der Frage! > Ingo Paar: Nach Entlassung gibt es dann Arbeitslosengeld 1 MIT Rentenbeitrag ! Ist natürlich auch völliger Quark. Wenn die volle EMRT bei Entlassung noch läuft, ist das 'Arbeitsamt' mangels Vermittlungsfähigkeit außen vor. Sozialamt ganz sicher auch, und auch für Wohngeld ist der 'normale' Rentenbetrag (1200 brutto) eher schon viel zu hoch. Nachfrage kann trotzdem nicht schaden, um diese Leistungsansprüche zu checken. Gruß w.
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