Die Ausübung einer Beschäftigung als Strafgefangener stellt kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 1 SGB (Sozialgesetbuch) VI dar und führt nicht zur Rentenversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Es gibt somit keine Rechtsgrundlage, welche die Berücksichtigung dieser Zeit im Versicherungsverlauf der Rentenversicherung zulässt.
Die Abschläge bei den Erwerbsminderungsrenten betragen höchstens 10,8 %.