Die Fahrtkostenbeihilfe fällt unter die in § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB 9 genannten Leistungen. Die Dauer von 6 Monaten ist in § 54 Abs. 4 SGB 3 (der hier für die Rentenversicherung analog gilt) festgelegt. Die Höhe der Kosten ist in § 53 Abs. 4 SGB 9 geregelt.
Dass der Rentenversicherungsträger beim Arbeitgeber Daten erfragt, ist sowohl üblich als auch rechtmäßig. Der Arbeitgeber ist gem. § 98 SGB 10 sogar dazu verpflichtet den Sozialleistungsträgern (in Ihrem Fall also der Knappschaft) Auskünfte zu erteilen, die für die Erbringung von Sozialleistungen (Übergangsgeld) notwendig sind.