Hallo Brittalein!
Das Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben berechnet sich aus dem letzten abgerechneten Entgeltzeitraum und es wird eine Vergleichsberechnung mit dem Tarifentgelt als Großhandelskauffrau vorgenommen.
Wenn Sie noch keine 180 Kalendermonate zur Rentenversicherung entrichtet haben, dann ist das Arbeitsamt zuständig, ausser Sie haben mindestens 5 Jahre Beiträge entrichtet und ohne die Umschulung würde bei Ihnen Erwerbsminderung vorliegen, dann ist der RV-Träger für die Umschulung zuständig.
Wenn der RV-Träger zuständig ist, dann erhalten Sie Übergangsgeld.
Das von Ihnen bezogene ALGI spielt für die Übergangsgeldberechnung des RV-Trägers keine Rolle.
Wir halten uns an das Tarifentgelt unmittelbar vor Beginn der Leistung.
Hier habe ich Ihnen eine Beispielrechnung für Übergangsgeld angehangen:
Das Übergangsgeld berechnet sich wie folgt:
Das tatsächlich zuletzt erzielte Arbeitsentgelt (letzer Monat, in dem Sie voll einen vollen Monat gearbeitet haben) wird mit dem Tarifentgelt von heute verglichen.
Beispiel:
Umschulungsbeginn: 01.02.2010
3-Jahreszeitraum 01.02.2007 -31.01.2010
In diesem 3-Jahreszeitraum müssen Sie gearbeitet haben, damit das Tarifentgelt von heute, welches also für Ihren zuletzt ausgeübten Beruf in der Zeit 01.01.2010 bis 31.01.2010 laut Tarifvertrag gültig ist,mit dem letzten Arbeitsentgelt, welches Sie in den letzten 3 Jahren erzielt haben, verglichen werden kann.
Massgebend ist der höhere Wert. Wenn Sie also im 3-Jahreszeitraum im letzten Beschäftigungsmonat mehr Monatsbruttogehalt erzielt haben, als das Tarifentgelt im Januar 2010, dann wird das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt für die weitere Berechnung herangezogen; sonst ist das Tarifentgelt massgebend, welches für den von Ihnen zuletzt ausgeübten Beruf.
Sie haben zuletzt als Großhandelskauffrau gearbeitet. Deshalb ist dieser Beruf bei Ihnen massgebend, weil Sie wohl überwiegend in diesem Beruf gearbeitet haben.
Die Ermittlung des Tarifentgeltes ist eine individuelle Sache und wird vom Sachgebietsleiter der Abteilung Rehabilitation in der Deutschen Rentenversicherung aufgrund der individuellen Umstände, welche aus Ihrer Akte hervorgehen, berechnet.
Deshalb kann ich dazu keine Auskünfte geben. Normalerweise muss aber die letzte ausgeübte Beschäftigung genommen werden und hierbei das Vollzeitarbeitsentgelt berücksichtigt werden, welches Sie in diesem Beruf als Großhandelskauffrau verdient hätten.
Gehen wir also von einem Beispiel aus aufgrund Ihrer Angaben:
Beispiel:
Tarifentgelt im Monat Januar 2010 = EUR 2.500,--
Kürzen auf 65% = EUR 1.625,--
Hiervon 68% = EUR 1.105,-- monatlicher Übergangsgeldauszahlbetrag, wenn Sie keine Kinder haben,
sonst 75% = EUR 1.218,75,-- monatlicher Auszahlbetrag Übergangsgeld, wenn Sie Kinder unter 18 Jahren haben.
Einer dieser beiden Übergangsegldbeträge(Nettobeträge), je nachdem ob Sie Kinder haben oder nicht, dürfte bei Ihnen als monatliches Übergangsgeld zur Auszahlung kommen.
Zusätzlich steht Ihnen möglicherweise Verpflegungskostenzuschuss in Höhe von monatlich EUR 70,30 bzw. täglich EUR 3,80 und Anspruch auf Fahrkosten in voller Höhe, wenn Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren bzw. in Höhe von EUR 0,20/KM, wenn Sie mit dem Pkw fahren, zu.
Kosten für Lehrmittel wie zu beschaffende Bücher für die Schule werden nach Vorlage von Notwendigkeitsbescheinigungen ebenfalls voll erstattet.
Viele Grüsse
Nix