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Experten-Antwort

Überangsgeld während beruflicher Reha!Verstehe ich es so richtig?

von brittalein04.11.2010 | 16:27
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Guten Tag. ich würde Sie bitten, mich bzgl. meinem Problem zu bestätigen bzw. zu verbessern. Ausgangslage: Ich (40) bin zur Zeit arbeitslos (Restanspruch 9 Monate). Gelernte Großhandelskauffrau. Fange jedoch am 1.12.10 wiedermal einen neuen Job (Zeitvertrag) an. Da ich Schwerbehindert (60%) bin und inletzter Zeit desöfteren beruflich gescheitert bin, möchte ich evtl. eine berufliche Reha (2 jährliche Ausbildung) machen, falls ich es wieder nicht im Job packe! Nun gibts offene Fragen für mich! -Übergangsgeld: Während dieser Reha erhalte ich ja Übergangsgeld. Grundlage sind 12 Wochen meines zuletzt bezogenem Einkommen (also ALG1 oder Gehalt). Bei ALG1 würde die Höhe gleich bleiben. Wenn ich in einem neuen Job wäre dann 68% vom letzten Nettogehalt (bin alleine, ohne Kind). Wäre das so richtig??? -Wer wäre Kostenträger? .Bei ALG1 über das Arbeitsamt? Wenn ich von Krankengeld (also Job) aus die .Reha mache der Rententräger? Oder spielt das keine Rolle? Würde ich neben dem Übergangsgeld auch noch einen Fahrtgeldzuschuss erhalten? Müßte einfach 100km jeden Tag zur Schule fahren! Was muß ich sonst noch beachten? PS: Ich werde natürlich zu einer Rentenberatung gehen! Aber möchte vorab einige Infos sammeln. Danke britta

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo brittalein,

Nix hat bereits alles korrekt erklärt. Eine Ergänzung hätte ich noch: Bei einem einfachen Fahrtweg von 100 km wäre es möglich, dass eine Internatsunterbringung im jeweiligen BFW vorgeschlagen wird. In diesem Falle würden jann 2 Familienheimfahrten im Monat zustehen, für die auch die Reisekosten übernommen werden würden.

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5 Antworten

Nixam 05.11.2010 | 06:58
Hallo Brittalein! Das Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben berechnet sich aus dem letzten abgerechneten Entgeltzeitraum und es wird eine Vergleichsberechnung mit dem Tarifentgelt als Großhandelskauffrau vorgenommen. Wenn Sie noch keine 180 Kalendermonate zur Rentenversicherung entrichtet haben, dann ist das Arbeitsamt zuständig, ausser Sie haben mindestens 5 Jahre Beiträge entrichtet und ohne die Umschulung würde bei Ihnen Erwerbsminderung vorliegen, dann ist der RV-Träger für die Umschulung zuständig. Wenn der RV-Träger zuständig ist, dann erhalten Sie Übergangsgeld. Das von Ihnen bezogene ALGI spielt für die Übergangsgeldberechnung des RV-Trägers keine Rolle. Wir halten uns an das Tarifentgelt unmittelbar vor Beginn der Leistung. Hier habe ich Ihnen eine Beispielrechnung für Übergangsgeld angehangen: Das Übergangsgeld berechnet sich wie folgt: Das tatsächlich zuletzt erzielte Arbeitsentgelt (letzer Monat, in dem Sie voll einen vollen Monat gearbeitet haben) wird mit dem Tarifentgelt von heute verglichen. Beispiel: Umschulungsbeginn: 01.02.2010 3-Jahreszeitraum 01.02.2007 -31.01.2010 In diesem 3-Jahreszeitraum müssen Sie gearbeitet haben, damit das Tarifentgelt von heute, welches also für Ihren zuletzt ausgeübten Beruf in der Zeit 01.01.2010 bis 31.01.2010 laut Tarifvertrag gültig ist,mit dem letzten Arbeitsentgelt, welches Sie in den letzten 3 Jahren erzielt haben, verglichen werden kann. Massgebend ist der höhere Wert. Wenn Sie also im 3-Jahreszeitraum im letzten Beschäftigungsmonat mehr Monatsbruttogehalt erzielt haben, als das Tarifentgelt im Januar 2010, dann wird das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt für die weitere Berechnung herangezogen; sonst ist das Tarifentgelt massgebend, welches für den von Ihnen zuletzt ausgeübten Beruf. Sie haben zuletzt als Großhandelskauffrau gearbeitet. Deshalb ist dieser Beruf bei Ihnen massgebend, weil Sie wohl überwiegend in diesem Beruf gearbeitet haben. Die Ermittlung des Tarifentgeltes ist eine individuelle Sache und wird vom Sachgebietsleiter der Abteilung Rehabilitation in der Deutschen Rentenversicherung aufgrund der individuellen Umstände, welche aus Ihrer Akte hervorgehen, berechnet. Deshalb kann ich dazu keine Auskünfte geben. Normalerweise muss aber die letzte ausgeübte Beschäftigung genommen werden und hierbei das Vollzeitarbeitsentgelt berücksichtigt werden, welches Sie in diesem Beruf als Großhandelskauffrau verdient hätten. Gehen wir also von einem Beispiel aus aufgrund Ihrer Angaben: Beispiel: Tarifentgelt im Monat Januar 2010 = EUR 2.500,-- Kürzen auf 65% = EUR 1.625,-- Hiervon 68% = EUR 1.105,-- monatlicher Übergangsgeldauszahlbetrag, wenn Sie keine Kinder haben, sonst 75% = EUR 1.218,75,-- monatlicher Auszahlbetrag Übergangsgeld, wenn Sie Kinder unter 18 Jahren haben. Einer dieser beiden Übergangsegldbeträge(Nettobeträge), je nachdem ob Sie Kinder haben oder nicht, dürfte bei Ihnen als monatliches Übergangsgeld zur Auszahlung kommen. Zusätzlich steht Ihnen möglicherweise Verpflegungskostenzuschuss in Höhe von monatlich EUR 70,30 bzw. täglich EUR 3,80 und Anspruch auf Fahrkosten in voller Höhe, wenn Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren bzw. in Höhe von EUR 0,20/KM, wenn Sie mit dem Pkw fahren, zu. Kosten für Lehrmittel wie zu beschaffende Bücher für die Schule werden nach Vorlage von Notwendigkeitsbescheinigungen ebenfalls voll erstattet. Viele Grüsse Nix
Nixam 05.11.2010 | 07:05
Kleiner Zusatz: Wenn Sie eine medizinische Reha zuerst durchführen und während dieser Massnahme im Entlassungsbericht Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben angeregt werden, dann ist der RV-Träger zuständig. Ansonsten ist das Arbeitsamt zuständig und sie erhalten Arbeitslosengeld während der Umschulung. Das ist ein "bisschen weniger" als das Übergangsgeld des RV-Trägers.(TIPP!!) TIPP: Fahren Sie erst zur Reha und machen Sie erst anschliessend eine Umschulung. Dann stehen Sie finanziell besser da. Viele Grüsse Nix
???am 05.11.2010 | 08:08
Um überhaupt einen Anspruch auf eine berufliche Reha zu haben, muss die Ausübung Ihrer bisherigen Tätigkeit (Großhandelskauffrau) gesundheitlich nicht mehr zumutbar sein. Es reicht, wenn eine weitere Ausübung Ihre Erwerbsfähigkeit gefährdet. Die Schwerbehinderung sagt hier gar nichts aus, ebensowenig die Tatsache, dass Sie Schwierigkeiten haben, eine feste Arbeitsstelle zu finden.
brittaleinam 05.11.2010 | 08:54
Hallo Nix, super! Danke! Wirklich klasse erklärt! Ich fasse kurz zusammen. Ich gehe aus einer Beschäftigung (wo ich mindestens 3 Monate beschäftigt war) in die Reha. (Zuvor war ich arbeitslos). Während der Reha und der späteren beruflichen Reha erhalte ich Übergangsgeld vom Rententräger. Es wird mein Gehalt vor Antritt der Reha als Grundlage genommen (also mein Vollzeitjob, wo ich mind. 3 Monate beschäftigt war) und nicht mein ALG1 bzw. nicht mein Gehalt vor dem ALG1-Bezug, wo ich nur Teilzeit gearbeitet habe! Es reicht also nicht, wenn ich "nur" einen Monat vor Rehaantritt Vollzeit gearbeitet habe. Es müssen immer 3 Monate sein?!? Stimmt es so? Danke britta
Nixam 05.11.2010 | 10:51
Hallo Britta! Eine deart spezifische Aussage kann ich ohne konkrete Akteneinsicht nicht treffen. Die Berechnung des Übergangsgeldes ist immer ein bisschen "Einzelfallentscheidung" aufgrund des individuellen Einzelvorgangs. Eigentlich reicht ein Monat Beschäftigung aus zur Übergangsgeldberechnung, ausser Sie haben schwankende Bezüge!!!! Ausserdem erfolgt ja immer ein Vergleich mit dem aktuellen Tarifentgelt, so dass Sie sicher finanziell nicht benachteiligt werden. Viele Grüsse Nix
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