Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenWenn Sie von der Agentur für Arbeit Überbrückungsgeld für 6 Monate erhalten, sind Sie aufgrund des Überbrückungsgeldbezugs nicht rentenversicherungspflichtig, da Überbrückungsgeld keine Sozialleistung im Sinne von § 3 SGB VI ist.
Vielmehr ist durch die Überbrückungsgeldgewährung regelmäßig bestätigt, dass Sie ab Beginn des Überbrückungsgeldbezugs eine selbständige Tätigkeit ausüben. Dieser Zeitpunkt ist sonach auch maßgeblich im Hinblick auf § 190a SGB VI, d. h. die Meldung hat spätestens 3 Monate nach Beginn der selbständigen Tätigkeit bzw. des bescheidmäßigen Beginns des Überbrückungsgeldbezugs zu erfolgen, wenn Sie zu den entsprechenden Personenkreisen (insbesondere Selbständige für einen Auftraggeber) gehören.
Handelt es sich daher um eine selbständige Tätigkeit, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber ausgeübt wird, weswegen Sie Überbrückungsgeld bekommen, liegt also keine "Doppelversicherung" vor und Sie müssen sich innerhalb von 3 Monaten bei Ihrem zuständigen Rentenversicherung melden.
Den Begriff "arbeitnehmerähnlicher Selbständiger" gibt es im Gesetz nicht mehr. Die Bezeichnung dieses Personenkreises lautet nunmehr "Selbständiger mit einem bzw. für einen Auftraggeber". In der Tat ist es so, dass nicht jeder Selbständiger mehr als einen Auftraggeber hat. Der Inhaber einer Gaststätte oder eines Taxiunternehmens wird sicher mehr als einen Auftraggeber haben. Insbesondere Handelsvertreter haben dagegen sehr häufig nur ein Auftragsverhältnis mit einem Auftraggeber, obwohl sie mehrere Kunden aufsuchen etc.. In der Realität haben auch viele Selbständige in der Anfangsphase nur einen regelmäßigen Auftraggeber und akquirieren erst im Laufe der Zeit weitere Auftraggeber. Bis sie jedoch nachweislich zumindest einen weiteren wesentlichen Auftraggeber (mehr als 1/6 der Gesamteinkünfte müssen von diesem erzielt werden), gelten diese als Selbständige mit einem Auftraggeber und unterliegen der Versicherungspflicht, wenn sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Der Gesetzgeber hat daher die Befreiungsmöglichkeit des § 6 Abs. 1a SGB VI für diesen Personenkreis eingerichtet. D. h. Selbständige mit einem Auftraggeber können sich u. a. für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI befreien lassen. Diese Befreiung verliert aber ihre Gültigkeit, wenn weitere wesentliche Auftraggeber akquiriert werden, weil dann ja überhaupt keine Versicherungspflicht mehr besteht. Tritt darüber hinaus nach 2 Jahren der Fall ein, dass Sie nur noch einen oder eventuell noch einen zweiten unbedeutenden Auftraggeber haben, dann besteht Meldepflicht beim zuständigen Rentenversicherungspflicht und Sie haben die Möglichkeit sich noch für die Restlaufzeit der drei Jahre befreien zu lassen.
Die Aussage des Beraters bei der Agentur für Arbeit haben Sie sicher nur unvollständig zur Kenntnis genommen. Der Berater wollte Sie offensichtlich auf die vorgenannte Möglichkeit, sich für bis zu drei Jahren ab Aufnahme der selbständigen Tätigkeit für einen Auftraggeber von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, hinweisen. Diese Befreiungsmöglichkeit hat aber grundsätzlich nichts mit der Bewilligung von Überbrückungsgeld zu tun.
Im Ergebnis:
Wenn Sie also Überbrückungsgeld erhalten und sind ggf. auch nur vorübergehend für einen einzigen Auftraggeber tätig, melden Sie sich so bald als möglich bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger und lassen die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI prüfen. Hierbei können Sie - sofern Sie das möchten - auch gleich einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1a SGB VI stellen. Den hierfür erforderlichen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige mit einem Auftraggeber (V050) sowie die entsprechenden Erläuterungen (V051) können Sie sich auch im Internet herunterladen.
Wenn Sie jedoch mit Ihrer selbständigen Tätigkeit für einen Auftraggeber ein regelmäßiges monatliches Arbeitseinkommen von weniger als 400,00 Euro erzielen, könnte auch Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit vorliegen.
Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation besteht auch die Möglichkeit, sich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle geben zu lassen. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.
Dies kann Ihnen die gesetzliche RV nicht mitteilen - zumal wir diese Leistung nicht auszahlen.
Wenden Sie sich diebszüglich an die für die Auszahlung des Kindergeldes zuständige Stelle
MfG
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