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Experten-Antwort

Überentgelt bis 02/1971 im Beitrittsgebiet auch für Selbständige möglich?

von Claudia22.09.2010 | 20:07
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebes Expertenteam, ich möchte gern wissen, ob auch für Selbständige im Beitrittsgebiet für die Zeit bis Februar 1971, also bis zur Einführung der FZR, Überverdienste (Bruttoentgelt über der damaligen Sozialversicherungspflichtgrenze von 600 M monatlich) anerkannt werden können. Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Einkünfte von Selbständigen unterlagen im Beitrittsgebiet (damalige DDR bzw. neue Bundesländer) der Beitragspflicht zur Sozialversicherung (ab 01.07.1990 zur Rentenversicherung). Ab dem 01.02.1947 waren hierzu die steuerpflichtigen Einkünfte ohne Abzug von Werbungskosten u. Sonderausgaben bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Besonderheiten ergaben sich zeitweise u.a. für selbständige Land- u. Forstwirte und für Handwerker. Durch den Rat des Kreises wurden für jedes Kalenderjahr die Einkünfte in den Sozialversicherungsausweis eingetragen, für die Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt wurden.

Bezüglich nachgewiesener "Überentgelte" vor dem 01.03.1971 kommen bei Selbständigen Steuerunterlagen, aus denen der Gewinn bzw. die Einkünfte hervorgehen, für die Prüfung der Anerkennung in Betracht. Bei Zahlung einkommensunabhängiger Beiträge (s.o.: Land- und Forstwirte, Handwerker) ist die Berücksichtigung nur dann möglich, wenn der Höchstbeitrag gezahlt wurde.

Für Mitglieder von Produktionsgenossenschaften des Handwerks (PGH) und der Fischer (FPG) ist auch der bescheinigte Nettogewinn aus dem Vorjahr als "Überentgelt" zu berücksichtigen, wobei eine Zuordnung zum Auszahlungsmonat (i.d.R. Februar) vorzunehmen ist.

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