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Experten-Antwort

Übergang EM-Rente in Altersrente (§115 Abs.3 SGB VI)

von ???17.09.2013 | 20:35
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5 Antworten

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Auch wenn es mich erst in einigen Jahren betrifft, stelle ich mir die Frage wie der §115 Abs.3 SGB VI zu verstehen ist, der folgendes sagt : " Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. " Bei meiner EM-Rente wurde bereits ein Abschlag von 10,8 % abgezogen, außerdem habe ich einen Schwerbehinderten-Ausweis mit 50% GdB. Geht meine volle-EM Rente (medizinisch) dann einfach ohne Antragsstellung in eine Altersrente über ? Wie verhält es sich mit Abschlägen, wenn die Rente mit 67 voll greift ? Dort gelten ja höhere Abschläge als 10,8 % bei frühem Renteneintritt ? Danke für kompetente Antworten.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit besteht längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.

Im Hinblick auf § 115 Abs. 3 SGB VI teilen die Rentenversicherungsträger den Versicherten drei Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze mit, dass die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur bis zu diesem Zeitpunkt gezahlt wird. Außerdem erhalten sie einen Fragebogen, den sie ausgefüllt zurücksenden sollen und damit dann die „Umwandlung“ der bisherigen Rente in die Regelaltersrente beantragen.

Inwieweit Sie ggf. vor Erreichen der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente haben könnten, können Sie in eine unserer Auskunfts- und Beratungsstellen klären. Ebenso hinsichtlich der entsprechenden Rentenabschläge.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Gekkoam 17.09.2013 | 21:04
Den Abschlag bei der EM-Rente behältst du beim Übergang in die Altersrente. Allerdings kommt kein neuer Abschlag dazu. Meist (nicht immer) entspricht die Höhe der Altersrente der Höhe der EM-Rente. So ist jedenfalls die aktuelle Situation
zeldaam 17.09.2013 | 21:38
Der § 115 Absatz 3 SGB VI bedeutet Folgendes: Sofern Sie zum Zeitpunkt der Regelaltersgrenze ( 65 Jahre + x) keinen Antrag auf die Regelaltersrente stellen (und auch nicht auf die zugesandten Formulare der Rentenversicherung nicht antworten), so wird man Ihnen diese Rente „von Amts wegen“ gewähren, da die Erwerbsminderungsrente nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt werden kann. Zur Höhe der Rente: Sie kann (brutto) nicht geringer werden, da Sie einen Besitzschutz auf die bisher erreichten „persönlichen“ Entgeltpunkte haben, sofern die Regelaltersrente spätestens 24 Kalendermonate nach dem Ende der Erwerbsminderungsrente beginnt. Sofern die Erwerbsminderungsrente auf Dauer gewährt wurde, ist diese Bedingung wohl erfüllt. Aufgrund Ihrer Schwerbehinderung sollten Sie jedoch prüfen lassen, ob Sie ab dem 60 / 62. Lebensjahr bzw. 63 / 65 Lebensjahr bereits die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen können (je nach Jahrgang § 37 bzw. 236 a SGB VI) . Auch hier gilt: Weniger kann die Rente nicht werden , in seltenen Fällen durch die Beiträge nach dem Leistungsfall der Erwerbsminderungsrente aber etwas höher. MfG zelda
???am 18.09.2013 | 14:32
@zelda: wie begründet sich denn der Bestandsschutz für die bisher erworbenen Entgeltpunkte, sofern die Regelaltersrente spätestens 24 Monate nach dem Ende der Erwerbsminderungsrente beginnt ? Gibt es hier ein Urteil oder ein Gesetz/ eine Verordnung ?
zeldaam 18.09.2013 | 20:09
Hallo "???", ja da gibt es was von..... Schauen Sie mal in den § 88 Absatz 1 Satz 2 SGB VI www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__88.html und die passende rechtliche Arbeitsanweisung der Regionalträger : www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_88R2 MfG zelda
Deutsche Rentenversicherung
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