Hallo Chris Reich,
nach § 118 Abs. 1 SGB VI werden laufende Geldleistungen (mit Ausnahme des Übergangsgeldes) seit 01.04.2004 am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt (sog. nachschüssige Zahlung).
Aufgrund der gesetzlichen Regelung ist es dem Rentenversicherungsträger Ihrer Freundin leider nicht möglich, die am 01.05.2015 beginnende Rente vor dem Monatsende Mai/2015 auszuzahlen. Soweit Ihre Freundin diese Zeit nicht mit anderen finanziellen Mitteln bestreiten kann, bleibt letztlich leider nur der (vorübergehende) Weg zum Sozialamt.