Hallo Detlef,
selbst wenn das Arbeitsentgelt monatlich abgerechnet wird, bleibt das Arbeitsentgelt nach Stunden bemessen, wenn sich die Höhe nach der Anzahl der Arbeitsstunden richtet. Für die Übergangsgeldberechnung wird der letzte abgerechnete und abgelaufene Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens vier Wochen vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit herangezogen. Schichtzulagen sind zu berücksichtigen, wenn diese sozialversicherungspflichtig sind.