Hallo AlexC,
für die Berechnung des Regelentgelts nach § 47 Abs. 1 SGB IX ist von dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgeltbegriff der §§ 14 und 17 SGB IV und der erlassenen Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) auszugehen.
Zum Arbeitsentgelt gehören danach insbesondere Löhne, Gehälter einschl. lfd. Zulagen, Ausbildungsvergütungen und Urlaubsentgelte soweit sie nicht lohnsteuerfrei sind.
Es kommt also darauf an, wie die von Ihnen genannten Zusatzleistungen lohnsteuertechnisch behandelt werden.
Spesen dürften idR als Aufwendungsersatz lohnsteuerfrei sein. Diese zählen dann nicht bei der Übergangsgeldberechnung mit (was ja auch irgendwie nachvollziehbar ist, da während des Übergangsgeldbezuges keine Auslagen -die einen Spesenersatz begründen würden- anfallen)
Überstunden und Nachtzuschläge können lohnsteuerfrei oder auch lohnsteuerpflichtig gezahlt werden. Sie können als ggf. als Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld mitgerechnet werden.