Auch bei Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Teilzeit, besteht grundsätzlich Anspruch auf volles Übergangsgeld.
Berechnungsgrundlage ist zum einen das letzte volle Entgelt innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Zum anderen wird eine Vergleichsberechnung aus dem tariflichen bzw. ortsüblichen (Vollzeit-)Entgelt durchgeführt. Der höhere Betrag ist maßgebend.
Liegt der letzte Entgeltabrechnungszeitraum außerhalb der 3-Jahresfrist, wird die Berechnungsgrundlage nur aus dem tariflichen bzw. ortsüblichen Entgelt ermittelt.
Für weitere Details empfehlen wir Ihnen sich mit dem für Sie zuständigen RV-Träger in Verbindung zu setzen.
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