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Übergangsgeld

von Fragefrau17.03.2010 | 03:14
1367 Ansichten
10 Antworten
Wir Übergangsgeld bei teilhabe am Arbeitsleben, also einer beruflichen Qualifizierung, nur gezahlt wenn man vollzeit an einer Teilhabe beteiligt ist oder auch bei einer teilzeitqualifizierung? was ist die grundlage der berechnung,bzw. bewilligunmg des übergangsgeldes?

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 17.03.2010 | 09:41

Auch bei Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Teilzeit, besteht grundsätzlich Anspruch auf volles Übergangsgeld.

Berechnungsgrundlage ist zum einen das letzte volle Entgelt innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Zum anderen wird eine Vergleichsberechnung aus dem tariflichen bzw. ortsüblichen (Vollzeit-)Entgelt durchgeführt. Der höhere Betrag ist maßgebend.

Liegt der letzte Entgeltabrechnungszeitraum außerhalb der 3-Jahresfrist, wird die Berechnungsgrundlage nur aus dem tariflichen bzw. ortsüblichen Entgelt ermittelt.

Für weitere Details empfehlen wir Ihnen sich mit dem für Sie zuständigen RV-Träger in Verbindung zu setzen.

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9 Antworten

Fragefrauam 18.03.2010 | 09:00
Vielen Dank für die Antwort. Ich frage mal genauer: Darf eine Ablehnung damit begründet sein , das ich einen fernkurs mache, bei dem die schule nur 9 stunden die woche an arbeitszeit ansetzt? Gibt es eventuell genaue Gesetze dazu? Mfg
Fragefrauam 18.03.2010 | 10:54
Danke für die Antwort. Ich habe diesen Fernkurs bekommen,weil ich keiner geregelten Arbeit nachgehen kann, aus gesundheitsgründen, da kann man mir doch nicht sagen, ich soll arbeiten gehen,damit ich einkommen hab. das widerspricht sich doch. ??? gruß
Nixam 18.03.2010 | 10:51
Hallo Fragefrau! Wenn Sie einen Fernkurs machen, den Sie vom RV-Träger bewilligt bekommen haben, dann haben Sie keinen Anspruch auf Übergangsgeld. Denn Sie könnten ja theoretisch geregelter Arbeit nachgehen und Geld verdienen und die Übungsaufgaben für den Fernkurs abends ausfüllen und an die Fernschule schicken. Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht für diesen Fall nicht. Anspruch auf Übergangsgeld besteht nur, wenn Sie tatsächlich morgens zu einer Schule/Berufsförderungswerk hingehen/fahren müssen. Bei einem Fernkurs können Sie sich die Zeit frei einteilen und deshalb besteht kein Anspruch auf Übergangsgeld. Viele Grüsse Nix
Gigiam 18.03.2010 | 14:12
Hallo @Fragefrau, wie ich aus Ihrem Beitrag in einem anderen Forum entnehmen kann, "leben Sie im Moment vom Geld Ihres Partners". Was ändert sich denn durch die Bewilligung eines Fernkurses von wöchentlich 9 Stunden? Und die Bewilligung eines Fernkurses bedeutet doch nicht, daß Sie arbeitsunfähig sind. Überlegen Sie mal! Gigi
Fragefrauam 18.03.2010 | 17:20
@Gigi In welchen Forum wollen Sie mich denn gelesen haben?
Gigiam 18.03.2010 | 17:56
soll ich das wirklich beantworten? Sie wissen es doch wohl!! Gigi
Fragefrauam 18.03.2010 | 18:01
@giga Haben sie eigentlich ein problem mit mir? sie lesen sich so unfreundlich, finde ich.
Fragefrauam 18.03.2010 | 18:36
Das ich hier scheibchenweise schreibe ist kein vorsatz, ich weiß eben nicht was andere an infps brauchen,um zu antworten. Wissen Sie nachdenken kann ich stunden und tagelang, Was ich hier möchte sind keine Anregungen zum Nachdenken bekommen, sondern Aussagen über Rechte und Gesetze.Ich möchte einfach wissen was mir rein rechtlich zusteht und keine Meinungen oder Gedankengänge von Laien. Wenn ich weiter nachdenken wollen würde, hätte ich hier nicht geschrieben. Mfg
Gigiam 18.03.2010 | 18:06
Hallo @Fragefrau, ich habe mit Ihnen keinesfalls ein Problem. Bedenken Sie aber doch bitte mal: Im hiesigen Forum kommen Sie mit Ihren Informationen "scheibschenweise" herüber. Sie haben wohl derzeit keinen Job. Sie haben einen Fernkurs von 9 Stunden die Woche. Sie betrachten sich deshalb als "amtlich" arbeitsunfähig. Sie möchten Übergangsgeld auf der Grundlage eines Vollzeitjobs. Reicht das nicht zum Nachdenken? Wenn Sie meine Meinung als "Unfreundlich" sehen bitte ich mir das nachzusehen. Es war sicher nicht unfreundlich, eher realistisch gemeint. Gigi
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