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Experten-Antwort

Übergangsgeld

von Roland Krüger13.03.2013 | 18:28
1119 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bekomme im Moment vorläufiges Übergangsgeld für die Teilhabe am Arbeitsleben. Die Berechnung dauert nun schon fast drei Monate, da meine Unterlagen durch mein Auslandsaufenthalt übersetzt werden müssen. Nun meine Frage:- wie lange ist die zumutbare Wartezeit und ab wann fallen daraufhin Zinsen an? Gibt es dazu auch bestimmte Paragraphen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Roland Krüger,

welche Länge der Bearbeitungszeit zumutbar ist, hängt stark vom Einzelfall ab. Insbesondere stellt sich hier die Frage, wie aufwendig die Übersetzung der Unterlagen ist und ob evtl. noch weitere Ermittlungen notwendig sind. Im Zweifel sollten Sie direkt mit der zuständigen Sachbearbeitung Kontakt aufnehmen und den aktuellen Sachstand erfragen.

Hinsichtlich der gesetzlichen Regelungen kann ich in diesem Zusammenhang letztlich nur auf § 88 Abs. 1 SGG verweisen:

„Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.“

Ein evtl. Zinsanspruch richtet sich im Übrigen nach § 44 SGB I.

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1 Antworten

???am 14.03.2013 | 08:10
Nachdem die Amtssprache Deutsch ist, sind Unterlagen auch auf Deutsch einzureichen. Wenn die DRV Ihre nicht-deutschen Unterlagen akzeptiert und übersetzen lässt , so ist das ein Entgegenkommen Ihnen gegenüber und spart Ihnen die Übersetzer-Kosten. Irgendwelche Ansprüche können Sie aus der sich ergebenden Verzögerung nicht herleiten, weil Sie die Unterlagen ja "falsch" vorgelegt haben. Inwieweit die Verzögerung von 3 Monaten angemessen ist, wäre eine andere Frage. Insbesondere bei englischen Unterlagen hätte ich da meine Zweifel.
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