Hallo Roland Krüger,
welche Länge der Bearbeitungszeit zumutbar ist, hängt stark vom Einzelfall ab. Insbesondere stellt sich hier die Frage, wie aufwendig die Übersetzung der Unterlagen ist und ob evtl. noch weitere Ermittlungen notwendig sind. Im Zweifel sollten Sie direkt mit der zuständigen Sachbearbeitung Kontakt aufnehmen und den aktuellen Sachstand erfragen.
Hinsichtlich der gesetzlichen Regelungen kann ich in diesem Zusammenhang letztlich nur auf § 88 Abs. 1 SGG verweisen:
„Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.“
Ein evtl. Zinsanspruch richtet sich im Übrigen nach § 44 SGB I.