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Experten-Antwort

Übergangsgeld

von Karlo22.07.2015 | 12:10
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo ! Ich habe eine Reha vor mir habe aber zuletzt in der Schweiz gearbeitet. Wird mein ÜG nach meinem Einkommen in der Schweiz berechnet oder nach anderen Gesichtspunkten ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Karlo,

wie die anderen User bereits geschrieben haben, ist hier eine klare Antwort nicht so ohne Weiteres möglich.

Wenn Sie in Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten, kann die Deutsche Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Rahmen der Sachleistungsaushilfe nach EU-Recht (Schweiz hat sich dieser EU-Verordnung angeschlossen) erbringen. Dies würde bedeuten, dass für Sie die Leistung zur medizinischen Rehabilitation durch einen Träger der Deutschen Rentenversicherung erbracht wird. In diesen Fällen werden jedoch keine Leistungen zur wirtschaftlichen Absicherung (sprich: Übergangsgeld) durch den Träger der Deutschen Rentenversicherung erbracht. Hierfür wäre gegebenenfalls der für Sie zuständige Träger der schweizerischen Sozialversicherung zuständig.

Wohnen Sie aktuell in Deutschland und haben in der Schweiz gearbeitet und stehen nunmehr nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis in der Schweiz, können Sie bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen Leistungen zur Teilhabe durch einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Sofern Sie die Voraussetzungen des § 20 SGB VI erfüllen, haben Sie auch Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld. Wurde die letzte Beschäftigung im EU-Ausland oder in einem Staat ausgeübt, der die EU-Vorschriften für anwendbar erklärt hat, ist das Arbeitsentgelt aus der ausländischen Beschäftigung zugrunde zu legen. Ist die Berechnungsgrundlage aus ausländischem Arbeitsentgelt zu ermitteln, werden für die Feststellung des Nettoarbeitsentgeltes nach Abzug der ausländischen Sozialversicherungsbeiträge die Steuern berücksichtigt, die bei einer Steuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland erhoben würden (§ 47 Absatz 5 SGB IX).

Ich hoffe Ihnen hiermit etwas weitergeholfen zu haben.

Ihr Experte

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3 Antworten

Useram 22.07.2015 | 12:28
Was heißt "zuletzt"? Was machen Sie jetzt aktuell bzw. welche Leistung beziehen Sie aktuell? Es kommt (bei einer medizinischen Reha, also einer Kur) immer drauf an, was Sie am Tag vor der Reha beziehen.
Achillam 22.07.2015 | 14:46
Sind Sie ein sogenannter Grenzgänger? Wohnort in Deutschland, Krankenkasse in Deutschland, Steuern in Deutschland?
Schadeam 22.07.2015 | 17:00
In der Praxis wird in den allermeisten Fällen, in denen ein Grenzgänger (wohnt in D arbeitet in CH) eine Reha beantragt, die CH Leistung (Lohnzahlung, Krankentagegeld oder wie es halt dort heißt) weitergezahlt, so dass sich die Frage nach dem Übergangsgeld nicht stellt. Der Arzt soll halt (obwohl das in D während einer Reha nicht nötig wäre) auch während der Reha Arbeitsunfähigkeit attestieren, dann läuft die "CH Leistung" normalerweise durchgehend weiter und die Leistungserbringer auf Schweizer Seite zahlen weiter. In Fällen, in denen die 2 jährige CH Leistung abgelaufen ist, man sich anschließend in D arbeitslos gemeldet und dann ist auch alles OK. Wie genau liegt "Ihr Fall"?
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