Hallo Nadine,
anhand der geschilderten Konstellation könnte der Anspruch auf Übergangsgeld während der anstehenden medizinischen Reha bestehen. Diese wird in der Regel in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt, sofern dieses aus einem rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt berechnet wurde. Die Übersendung des Aufhebungsbescheides über die Einstellung des ALG I von der Agentur für Arbeit ist Voraussetzung für den Beginn der Zahlung. Um keine Verzögerungen der Zahlungen zu verursachen, sollten die erforderlichen Unterlagen zeitnah der DRV vorgelegt werden. Nach Abschluss der Reha werden Sie wieder Leistungen von der Agentur für Arbeit erhalten, sofern weiterhin ein Anspruch besteht.