Sehr geehrte Frau Lilly,
sofern Sie bis zum Beginn der Rehabilitation Krankengeld erhalten (aus denen Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden sind), haben Sie Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld. Der Anspruch auf Krankengeld ruht während und solange Sie Übergangsgeld beziehen. Dabei orientiert sich die Bezugsdauer an der Maßnahmendauer und nicht an Ihrem verbleibenden Krankengeldanspruch.