Hallo Jenny ,
während der Teilnahme an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben ist die Höhe des Übergangsgeldes auf 68 % bzw. 75 % des letzten Nettoarbeitsentgelts beschränkt. Der höhere Prozentanteil wird dann geleistet, wenn ein minderjähriges Kind vorhanden ist, ein Kind dass volljährig ist aber noch lfd. Kindergeld gezahlt wird oder bei Pflegebedürftigkeit des Versicherten oder Ehegatten. Wurde in den letzten 3 Jahren vor Beginn der beruflichen Rehamaßnahme keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt oder war das letzte Arbeitsentgelt deutlich niedriger, erfolgt ein Vergleich aus dem aktuellem Tarifentgelt aus der letzten Beschäftigung, die aufgrund der Behinderung nicht mehr ausgeübt werden kann mit dem letzten niedrigerem Arbeitsentgelt. Das dann höhere Entgelt wird dann mindestens Berechnungsgrundlage.