Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld ist grundsätzlich das zuletzt abgerechnete Bruttoarbeitsentgelt
und Nettoarbeitsentgelt, wenn die Beschäftigung bei Beginn der Leistung nicht länger als 3 Jahre zurückliegt.
Berechnungsgrundlage ist mindestens das tarifliche oder ortsübliche Arbeitsentgelt, das Sie ohne die
vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen hätten erzielen können.
Das Übergangsgeld beträgt bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für
- Versicherte, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 und 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) haben, oder deren Ehegatten oder Lebenspartner, mit denen sie in häuslicher Gemeinschaft leben,
eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben können, weil sie die Versicherten pflegen oder selbst der Pflege bedürfen
und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben, 75 Prozent,
- für die übrigen Versicherten 68 Prozent
der maßgebenden Berechnungsgrundlage.
Damit der Übergangsgeldanspruch geprüft werden kann, haben Sie zusammen mit dem Bewilligungsbescheid auch die Antragsformulare für das Übergangsgeld erhalten.
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