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Übergangsgeld

von Nurso29.04.2022 | 12:16
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3 Antworten
Hallo zusammen, meine Situatiom ist folgende: Ih bin seit 22 Monataten krabkgeschrieben entsprechend ausgesteuert und aktuell im Nahtlos-ALG. Meine Reha ist grundsätzöich bewilligt, aber es läuft noch ein Antrag für eine andere Klinik. Soweit würde ich dann während der Reha Übergangsgeld bekommem. Jetzt überlege ich aber aus persönlichen Gründen, mich erstmal vom ALG abzumelden (zu pausieren), weil ich gerade nicht recht weiß, ob ich nach der Reha dem Arbeitsmarkt überhaupt zur Verfügung stehen werde, weil meine persönliche Situation wich verändert und meine Kinder mwhr Aufmerksamkeit brauchen werden. Ich würde mich dann später wieder arbeitssuchend melden, wenn ich dem Markt auch wirklich zur Verfügung stehen würde. Nun zu meinen Fragen: 1. stünde mir auch ohne ALG Bezug Übergangsgeld zu? 2. Habe ich überhaupt noch einen Anspruch auf die Reha, wenn ich nicht beitragspflichtig bin? Meine Kknder sind unter 10 Jahre, so dass ich zumindest in einer Zählzeit bin. Krankenversichert wäre ich dann über meinen Mann. Viele Dank und beste Grüße

3 Antworten

KSC Ergänzungam 29.04.2022 | 17:34
Die weitere Arbeitslosigkeit tut Ihnen doch auch nicht weh, in Arbeit werden Sie doch ohnehin nicht vor der Reha vermittelt - kein AG würde Sie einstellen nach so langer Krankheit und kurz vor einer Reha. Da sagt jeder Personalchef im Vorstellungsgespräch: "melden Sie sich wieder wenn Sie nach der Reha arbeiten können und wollen".
KSCam 29.04.2022 | 17:30
Dieser "geniale (?) Plan" macht in meinen Augen wenig bis keinen Sinn. An der bewilligten Reha ändert sich aber nichts, da sind die Voraussetzungen (6 Pflichtbeiträge in den letzten 24 Monaten) so oder so erfüllt. Wenn Sie aber als "Hausfrau ohne Lohn" vor der Reha leben, braucht diese Hausfrau doch auch kein Übergangsgeld während der Reha,.....ÜG ist eine Lohnersatzleistung,.....
-am 01.05.2022 | 18:28
Hallo Nurso, an Ihrem Anspruch bzgl. der Rehabilitationsleistung an sich ändert sich nichts. Auch wenn Sie keinen "Arbeitslosenstatus" mehr haben und als Hausfrau/Hausmann im Leben stehen. Sofern Sie jedoch unmittelbar vor Beginn der Leistung weder Krankengeld, noch ALG beziehen, ändern sich die Voraussetzungen für Ihren Anspruch auf Übergangsgeld. Die Zahlung von Übergangsgeld setzt voraus, dass Sie unmittelbar vor Beginn der Leistung einer Entgeltersatzleistung (oder selbstverständlich Entgelt an sich) bezogen haben. Ein Anspruch auf Übergangsgeld würde somit nicht bestehen, sollten Sie unmittelbar vor Beginn der Leistung weder Krankengeld noch Arbeitslosengeld beziehen. Auf § 20 SGB VI wird verwiesen. Mit freundlichen Grüßen, Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung.
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