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Übergangsgeld

von Leene14.10.2020 | 10:33
217 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, Ich wurde 2017 berufsunfähig. Habe mich bei der AfA arbeitslos gemeldet. Daraufhin wurde eine ärztliche Untersuchung durchgeführt. Diese bestätigte ebenfalls Berufsunfähigkeit, wie auch mein behandelnder Arzt. Daraufhin wurde ich durch meine Beraterin von der AfA zum Rententräger geschickt, zweckst Teilhabe am Arbeitsleben. Da ich mich für ein Fernstudium entschied, wegen Krankheit und alleinerziehend, wurde diese auch vom Rententräger übernommen, jedoch mit der Klausel, es gibt kein Übergangsgeld da es sich um ein Fernstudium handle, welches auch berufsbegleitend stattfinden kann. Welchen Beruf, wenn ich in meinem Beruf berufsunfähig bin? Jedoch ist dieses Studium in Vollzeit, was auch bekannt war und so auch genehmigt wurde. Es hieß ich müsse zurück zur AfA und die müssten das Übergangsgeld übernehmen. Haben sie aber nicht. Mein Arbeitslosengeld 1 lief aus und nun bin ich seit 2018 ALG 2 Empfängerin. Eine Beratung wie eine Reha/ Teilhabe am Arbeitsleben stattfindet gab es von beiden Seiten nicht. Nun meine Frage: Was ist schief gelaufen und was kann ich tun? Vielen Dank im Voraus.

3 Antworten

-am 14.10.2020 | 11:20
Hallo Leene, bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Übergangsgeld an den Tagen, an denen Sie an der Bildungsmaßnahme auch tatsächlich teilnehmen. Das ist z.B. bei regulären Umschulungsmaßnahmen, die bei einem Bildungsträger in Präsenz und Vollzeit stattfinden, einfach zu überprüfen. Bei der Durchführung der Weiterbildung oder Umschulung als Fernstudium findet die Maßnahme im häuslichen Bereich statt und ohne vorgegebene Rahmenbedingungen. Dies macht es für den Kostenträger und auch für die Fernschule denkbar unmöglich, zu überprüfen, wann Sie wie lange auch tatsächlich mit Lernen beschäftigt waren. Das sind ja gerade die Vorzüge eines Fernstudiums, man kann seine Zeit meist völlig frei einteilen und theoretisch auch mal ein paar Tage lang nichts tun. Auch wäre es eben grundsätzlich möglich, nebenbei einer (Teilzeit-)Berufstätigkeit nachzugehen (das kann auch eine angelernte leidensgerechte Tätigkeit sein). Deswegen wird für ein Fernstudium, wenn es denn überhaupt als Leistung zur Teilhabe bewilligt wird, in der Regel auch kein Übergangsgeld gewährt. Sie schreiben, dass Ihr Fernstudium in Vollzeit stattfindet. Gibt es z.B. einen festen Vorlesungsplan, an den Sie sich halten müssen? Finden vielleicht tagsüber Online-Seminare oder ähnliches statt, wo hinterher nachprüfbar ist, ob Sie tatsächlich dabei waren? Dann sollten Sie mit diesen Unterlagen Kontakt zu Ihrer zuständigen Rehafachberatung bzw. dem Rehaberatungsdienst aufnehmen und den Sachverhalt dort klären - am besten im persönlichen Gespräch, falls das möglich ist. Auch sollte VOR Beginn einer Leistung zur Teilhabe eine Beratung über den Ablauf und die zu erwartenden Leistungen stattgefunden haben. Wenn Sie den/die für Sie zuständige/n Rehaberater*in nicht kennen, fragen Sie bitte bei der Stelle nach, die Ihnen den Bewilligungsbescheid zugesandt hat.
-am 14.10.2020 | 12:07
Zitat von Leene anzeigenausblenden
Hallo Leene, bei der von Ihnen erwähnten Internetseite handelt es sich NICHT um die Webseite der DRV Bund, hier ist lediglich das Logo der DRV eingefügt worden. Im Zuge der Corona-Pandemie wird sich die Frage nach Unterricht von daheim aus nun sicherlich öfter stellen, als das in den letzten Jahren der Fall war. Dies ändert jedoch zunächst nichts an den Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung von Übergangsgeld. Alle Bildungsträger mussten während des Lockdown im Frühjahr vorübergehend auf Homeschooling umstellen. Hier war aber durch alle Bildungsträger ein Homeschooling-Konzept vorzulegen, damit sichergestellt war, dass alle Teilnehmer weiterhin täglich an der Maßnahme teilnehmen. War das gewährleistet und überprüfbar, wurde auch das Übergangsgeld weitergezahlt. Ihr Studium hat bereits weit vor Corona begonnen. Ich kann Ihnen nur nochmals empfehlen, mit Ihrem zuständigen Berater Kontakt aufzunehmen, hier muss im konkreten Einzelfall entschieden werden, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Übergangsgeld gegeben waren bzw. sind oder nicht.
Leeneam 14.10.2020 | 11:39
Danke für Ihre schnelle Antwort. Die Deutsche Rentenversicherung- Bund erklärt im Internetauftritt „Umschulung durch die Rentenversicherung 2020“ das ein Fernstudium ebenso durchführbar ist + Ergänzende Leistung. „Umschulung über eine Fernschule Wer sich das Pendeln zur Umschulungsstätte sparen möchte, wer aus gesundheitlichen Gründen von Zuhause eine Umschulung machen möchte oder den gewünschten Beruf nicht in der Region erlernen kann, dem finanziert die Rentenversicherung auch eine Umschulung per Fernstudium. Ein berufsqualifizierender Fernkurs bereitet entweder im Internet oder durch zugesendete Lernmaterialien auf die Abschlussprüfung vor. Dabei profitieren Sie von diesen Vorteilen: Die Rentenversicherung finanziert die gesamten Ausbildungskosten inklusive Prüfungsgebühren. Sie bestimmen die Lernzeiten und an welchem Ort Sie sich auf Ihren Berufswechsel vorbereiten. Sie können zunächst einen kostenlosen Probemonat nutzen um zu sehen, ob Ihnen die Umschulung gefällt„...usw. Nachweisbar ist es anhand der Semesterbescheinigung und nicht zuletzt anhand des Vertrages. Nun bin ich noch mehr verunsichert, ob ich nicht doch Recht auf Übergangsgeld hätte. Im Zuge des Studiums Soziale Arbeit musste ich mich mit SozialRecht auseinandersetzen und stieß bei mir auf diese Ungereimtheit.
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