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Experten-Antwort

Übergangsgeld Abzüge

von Annett20.08.2014 | 19:13
1312 Ansichten
3 Antworten
Ich bin zur Zeit in einer REHA Umschulung. Das ÜG-Geld wurde berechnet: Beginn der Maßnahme 7.7.14 und letzter Sozialversicherungspflichtiger AT war der 30.6.11. Nun wurde mit dem Tarif Verkäuferin gerechnet. In meiner Maßnahme sind noch andere Verkäuferinnen und es wurden unterschiedliche Tarife bzw. Entgelte berechnet. Ist so etwas rechtens? Bei 1800 € Brutto kommt nur 770 € netto (68%) raus. Wie soll ich meine Kosten decken?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 21.08.2014 | 11:08

Hallo Annett,

die Feststellung des Tarifentgeltes wird von den Rentenversicherungsträger sehr sorgfältig vorgenommen. Es ist in der Tat sehr kompliziert, denn Tarifverträge können sehr unterschiedlich und feingliedrig sein. Es ist Ihr gutes Recht die Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes von Ihrem Rentenversicherungsträger überprüfen zu lassen. Aus einem Jahrestariflohn von ca. 1.800 Euro kommen aber in der Tat ca. 770 Euro netto heraus.

Viele Grüße

2 Antworten

???am 20.08.2014 | 19:44
Den Tarif "Verkäuferin" gibt es so nicht. Auch wenn Sie alle im Bereich Einzelhandel gearbeitet haben sollten, gibt es dort verschiedene Einstufungen. Berücksichtigt wird z.B. ob eine Ausbildung absolviert wurde, wie lange die Betriebszugehörigkeit war, Sitz des Arbeitgebers ... . Eine Änderung können Sie nur erreichen, wenn Sie nachweisen, dass die bisherige Einstufung fehlerhaft ist. Einfach auf andere verweisen reicht nicht aus, weil Sie nie die genauen Umstände kennen (es sei denn zufälligerweise hätte eine von den anderen genauso lange wie Sie beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet). Außer dem Übergangsgeld erhalten Sie ja noch Verpflegungsgeld und Fahrtkosten oder eine Internatsunterbringung inklusive Verpflegung. Das sind zwar auch keine großen Summen, aber entlasten Ihr Budget doch. Falls es dann immer noch nicht reicht, besteht die Möglichkeit bei der Arge mit AlG II aufzustocken.
-/-am 20.08.2014 | 19:44
Ob die Berechnung des Übergangsgeldes rechtens ist, wird hier niemand abschließend beurteilen zu können. Ein Vergleich mit anderen Bescheiden macht nur dann Sinn, wenn alle Faktoren, die sich auf die Berechnung auswirken können, bei allen Bescheiden sprich Teilnehmerinnen, identisch sind. Machen Sie sich einfach mal den Spaß und werfen einen Blick in die einschlägigen Gesetze und den Rechtlichen Anweisungen der DRV dazu ;-))
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