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Experten-Antwort

Übergangsgeld bei beruflicher und bei medizinischer Reha

von Karl Rossmann30.01.2014 | 17:26
1314 Ansichten
4 Antworten

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Ich bemühe mich seit sehr langer Zeit um eine berufliche Reha bei der DRV Bund. Bin seit mehr als 1,5 Jahren krankgeschrieben. Bin mittlerweile wegen meines Antrages auf berufliche Reha (Umschulung) im Widerspruchsverfahren und muss diesbezüglich jetzt erstmal eine medizinische Reha machen. Nun ist für alles weitere für mich maßgeblich, wie bei einer Bewilligung einer beruflichen Reha das Übergangsgeld berechnet wird. Wird es (wie bei einer medizinischen Reha) auf Grundlage des letzten tatsächlichen Einkommens (Krankengeld oder Arbeitslosengeld) berechnet oder auf Grundlage des letzten Erwerbseinkommens. Und wie viel Prozent davon wäre das dann? Auch die rechtlichen Grundlagen wären interessant, da ich diese im Netz nicht finden kann. Es wäre sehr schön bald von Ihnen zu hören, da davon einiges abhängt, was unmittelbar entschieden werden muss. Danke

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Karl Rossmann,

die vollständige Beschreibung der Übergangsgeldberechnung nebst der bestehenden vielen Varianten würde sicherlich den Rahmen dieses Forums sprengen.

Für die bei Ihnen anstehende med. Reha Maßnahme wird ihr Rententräger diese Berechnung sicher zeitkritisch vornehmen und Ihnen einen entsprechenden Bescheid erteilen.

Für einen umfassenden Überblick zum Thema Übergangsgeldberechnung kann ich Ihnen die rechtlcihen Arbeitsanweisungen der Rentenversicherung ans Herz legen.

Diese finden Sie im Internet unter:

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/index.jsp

Übergangsgeldberechnung im SGB IX:

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Menu.do?select=Kapitel 6 (§§ 44-54) 4 732

In Ihrem Fall wohl einschlägig bei möglicher berufl. Reha § 48 SGB IX:

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB9_48R0&id=§ 48 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen 5 747

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3 Antworten

Nixam 31.01.2014 | 13:22
Das Übergangsgeld bei einer beruflichen Rehabilitation wird wie folgt berechnet: Das Übergangsgeld wird aus dem aktuellen Tarifentgelt Ihrer letzten Beschäftigung berechnet. Beispiel: BruttoJahres-Tarifentgelt Davon 65% = Betrag X=65% dividiert durch 360 Tage/Jahr = kalendertägliches Tarifentgelt Haben Sie Kinder unter 18 Jahren = Kürzung auf 75% sonst Kürzung auf 68% Das Ergebnis ist das kalendertägliche Übergangsgeld multipliziert mal 30 Tage/Monat = Monatliches Übergangsgeld. Das alles gilt, wenn Sie in den den letzten 3 Jahren nicht gearbeitet haben: Beispiel: Dreijahreszeitraum 01.08.2006 bis 31.07.2009 Haben Sie in dieser Zeit nicht gearbeitet, dann wird das Übergangsgeld wie oben beschrieben aus dem aktuellen Tarifentgelt von heute berechnet. Sollten Sie in dem o.g. Zeitraum mindestens 1 vollen Kalendermonat gearbeitet haben, so wird eine Vergleichsberechnung mit dem erzielten Nettoarbeitsengelt vorgenommen. Der höhere Wert ist massgebend. Das Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen wird berechnet, indem Sie das Bruttoentgelt auf 80% kürzen und mit dem täglichen Nettoentgelt vergleichen. Der höhere Wert ist maßgebend und wird auf 68% oder 75% gekürzt(wenn Sie Kinder unter 18 Jahren haben). Das Ergebnis ist das kalendertägliche Übergangsgeld. Dieses ist mit 30 Tagen je Kalendermonat anzusetzen und das Ergebnis ist der monatliche Betrag an Übergangsgeld. Viele Grüsse Nix
Karl Rossmannam 03.02.2014 | 19:59
Konkret noch diese Frage: Ich habe gelesen und von einem Bekannten gehört, dass z.B. bei einer Umschulung, da diese Vollzeit ist, nicht das tatsächliche letzte Einkommen genommen wird, wenn man nur teilzeit beschäftigt war, sondern das zur Grundlage genommen wird als wäre man Vollzeit beschäftigt gewesen. Ist dies richtig und wo steht das im Gesetz
Karl Rossmannam 03.02.2014 | 19:59
Konkret noch diese Frage: Ich habe gelesen und von einem Bekannten gehört, dass z.B. bei einer Umschulung, da diese Vollzeit ist, nicht das tatsächliche letzte Einkommen genommen wird, wenn man nur teilzeit beschäftigt war, sondern das zur Grundlage genommen wird als wäre man Vollzeit beschäftigt gewesen. Ist dies richtig und wo steht das im Gesetz
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