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Übergangsgeld bei einer medizinischen Reha

von Dennis10.08.2015 | 09:35
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Schönen guten Tag, zur Zeit bin ich als Bundesfreiwilligendienstleister im Altenheim St. Josef beschäftigt, aber mache aus gesundheitlichen Gründen eine medizinische Reha. Während des Bundesfreiwilligendienst habe ich netto 486 Euro mtl. verdient. Aber ich bekomme nicht wie jeder andere Kinderlose 68 % vom Nettolohn, sondern so die Begründung da beim Bundesfreiwilligendienst Brutto gleich Netto ist von 80% meines Nettogehaltes 68% Übergangsgeld. Wäre ich ein normaler Arbeiter gewesen hätte ich 68 % von 486 Euro = 330,48 Euro bekommen. Da ich aber ein Bundesfreiwilligendienst gemacht habe bekomme ich nur 80 % von 486 Euro = 374,4 Euro davon 68 % = 254,5 Euro! Aus welchen Gesetz wird das bitte begründet das Bundesfreiwilligendienstleistende beim Übergangsgeld benachteiligt werden? Gruß Dennis

5 Antworten

Dennisam 10.08.2015 | 09:43
WEIL ICH WILL NICHT WIE EIN SELBSTSTÄNDIGER BEHANDELT WERDEN!!!! Übergangsgeld nach Kapitel 6 SGB IX Übergangsgeld gemäß Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Kapitel 6 ist eine Entgeltersatzleistung der Sozialversicherungsträger, welche unter bestimmten Voraussetzungen Sozialversicherte erhalten können während der Teilnahme an Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation, oder Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben. Bei Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben kann Übergangsgeld beispielsweise während einer Weiterbildung in einem Berufsförderungswerk oder in einer sonstigen Einrichtung zur beruflichen Rehabilitation, die von der Arbeitsagentur durch besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gefördert wird, bezogen werden. Das Übergangsgeld nach § 46 SGB IX ist eine Leistung für den Lebensbedarf. Das Übergangsgeld beträgt für Versicherte ohne Kinder 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts, mit einem Kind mit Kindergeldanspruch 75 Prozent; bei selbständiger Tätigkeit wird das Übergangsgeld nicht aus dem letzten Nettoarbeitsentgelt, sondern aus 80 Prozent des der Beitragsentrichtung im letzten Kalenderjahr zugrunde liegenden Einkommens berechnet [1]. Während des Bezugs werden Beiträge und Beitragszuschüsse zur Sozialversicherung übernommen. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus § 44 und § 45 SGB IX.
???am 10.08.2015 | 12:19
Wieso wie ein Selbständiger? Sie wurden wie ein Beschäftigter, der innerhalb der Gleitzone verdient, behandelt. Lesen Sie mal hier: http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… oder hier http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Dennisam 10.08.2015 | 13:08
Wenn ich mir das was ich unten eingefügt habe durchlese, muss eigentlich von meinem Tatsächlichen Nettogehalt von 486 Euro ausgegangen werden! Und nicht diese Selbständigenreglung 80 % von den Einnahmen!!! R3.1 Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone Ab 01.04.2003 ist bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld für Personen, deren Bruttoarbeitsentgelt sich in der Gleitzone befindet (ab 01.04.2003 = 400,01 Euro bis 800,00 Euro; ab 01.01.2013 = 450,01 Euro bis 850,00 Euro), ein fiktives Nettoarbeitsentgelt zu berechnen. Maßgebend für die Anwendung der neuen Regelung ist hierbei der im letzten vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum (Bemessungszeitraum) nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 SGB IX. Durch die Ermittlung eines fiktiven Nettoarbeitsentgeltes soll sichergestellt werden, dass der Versicherte nicht besser gestellt wird, was der Fall wäre, wenn bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld vom tatsächlichen (höheren) Nettoarbeitsentgelt des Versicherten ausgegangen würde. Bei der Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgeltes ist zu unterscheiden, ob der Versicherte – in der Lohnsteuerklasse I bis IV oder (es besteht keine Lohnsteuerpflicht) – in der Lohnsteuerklasse V und VI (es besteht Lohnsteuerpflicht) eingestuft wurde. Bei der Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgeltes ist zu beachten, dass für Versicherte, die in Sachsen beschäftigt sind, gemäß § 58 Abs. 3 SGB XI der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung ab 01.01.2013 statt 1,025 % 1,525 % beträgt (Arbeitgeberanteil beträgt statt 1,025 % 0,525 %) und des Weiteren zu unterscheiden ist, ob der Versicherte – in der Lohnsteuerklasse I bis IV oder – in der Lohnsteuerklasse V und VI eingestuft wurde.
Achillam 10.08.2015 | 14:06
Bitte auch den § 46 SGB IX lesen. 1Der Berechnung des Übergangsgeldes werden 80 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt) zugrunde gelegt, höchstens jedoch das in entsprechender Anwendung des § 47 berechnete Nettoarbeitsentgelt; hierbei gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze. 2Bei der Berechnung des Regelentgelts und des Nettoarbeitsentgelts werden die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht berücksichtigt.
-am 10.08.2015 | 14:26
Zitat von Dennis anzeigenausblenden
Dennis schrieb

Wenn ich mir das was ich unten eingefügt habe durchlese, muss eigentlich von meinem Tatsächlichen Nettogehalt von 486 Euro ausgegangen werden! Und nicht diese Selbständigenreglung 80 % von den Einnahmen!!!

R3.1 Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone

Ab 01.04.2003 ist bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld für Personen, deren Bruttoarbeitsentgelt sich in der Gleitzone befindet (ab 01.04.2003 = 400,01 Euro bis 800,00 Euro; ab 01.01.2013 = 450,01 Euro bis 850,00 Euro), ein fiktives Nettoarbeitsentgelt zu berechnen.

Maßgebend für die Anwendung der neuen Regelung ist hierbei der im letzten vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum (Bemessungszeitraum) nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 SGB IX.

Durch die Ermittlung eines fiktiven Nettoarbeitsentgeltes soll sichergestellt werden, dass der Versicherte nicht besser gestellt wird, was der Fall wäre, wenn bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld vom tatsächlichen (höheren) Nettoarbeitsentgelt des Versicherten ausgegangen würde.

Bei der Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgeltes ist zu unterscheiden, ob der Versicherte

–

in der Lohnsteuerklasse I bis IV oder (es besteht keine Lohnsteuerpflicht)

–

in der Lohnsteuerklasse V und VI (es besteht Lohnsteuerpflicht)

eingestuft wurde.

Bei der Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgeltes ist zu beachten, dass für Versicherte, die in Sachsen beschäftigt sind, gemäß § 58 Abs. 3 SGB XI der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung ab 01.01.2013 statt 1,025 % 1,525 % beträgt (Arbeitgeberanteil beträgt statt 1,025 % 0,525 %) und des Weiteren zu unterscheiden ist, ob der Versicherte

–

in der Lohnsteuerklasse I bis IV oder

–

in der Lohnsteuerklasse V und VI

eingestuft wurde.

Hallo Dennis, für die Berechnung des Übergangsgeldes wird grundsätzlich 80% des erzielten regelmäßigen Bruttoarbeitsentgeltes zu Grunde gelegt. Um der Entgeltersatzfunktion gerecht zu werden, ist es aber auf das bisher erzielte Nettoarbeitsentgelt zu begrenzen bzw.der niedrigere Betrag (Vergleich 80% des Bruttoentgeltes mit dem Nettoentgelt) ist dann der Ausgangsbetrag für das Übergangsgeld. Dieser wird dann wiederum auf 68% (ohne Kind) oder 75% (mit Kind) gekürzt. Die von Ihnen aufgeführte Berechnung des Übergangsgeldes im Zusammenhang mit der Gleitzone trifft bei Ihnen nicht zu, da von Ihrem Verdienst keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.
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