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Experten-Antwort

Übergangsgeld bei LTA - Berechnung der Aufstockung mit ALG II

von Seiler03.01.2015 | 15:32
3591 Ansichten
4 Antworten
Hallo, ich bekomme Übergangsgeld der Deutschen Rentenversicherung gezahlt, dieses gestaltet sich allerdings so niedrig, dass mit ALG II aufgestockt werden muss. Ich habe den Antrag gestellt und musste leider feststellen, dass sich beim zuständigen Jobcenter Keiner so richtig auskennt, Bescheide wurden immer wieder falsch ausgestellt/ berechnet. Meine Frage: Ist es korrekt, dass das Übergangsgeld durch das Jobcenter als Krankengeld deklariert wird? Krankengeld bedeutet für mich, dass ich arbeitsunfähig bin und keinen täglichen Arbeitsweg zurückzulegen habe, also kann dies nicht zutreffend sein. Des Weiteren soll die Kfz- Pauschale nicht als Freibetrag gewährt werden, dies muss allerdings auch bei Bezug von Krankengeld geschehen, weil es generell als Einkommen gilt. Was ist außerdem mit einem Freibetrag für Werbungskosten? Vom Rententräger werden nur Kosten für Kopien erstattet, wenn entsprechende Belege eingereicht werden. Die Kosten für die Anschaffung von Ordnern (welche ja notwendige Arbeitsmittel/ -materialien sind), müssen, laut Auskunft der DRV Bund vom Übergangsgeld getragen werden? Das kann aber nicht funktionieren, weil es keinen Freibetrag gibt und das Übergangsgeld komplett bei ALG II angerechnet wird. Das bedeutet, dass die Ordner von dem Geld-Betrag finanziert werden müssen, der eigentlich für Nahrungsmittel und Unterkunft gedacht ist. Das scheint unlogisch und sozial nicht ganz fair, geschweige denn nachvollziehbar. Über eine hilfreiche Antwort freue ich mich sehr. Herzliche Grüße

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 05.01.2015 | 11:26

ÜG bei LTA wird immer nach der letzten Beschäftigung errechnet, auch wenn man nach Wegfall ALG I inzwischen zum ALG II gekommen ist. In wirklich wenigen Fälle (aus meiner bisherigen Berufserfahrung) landen wir damit bei einem derart niedrigen ÜG, dass es zu ergänzenden Leistungen durch das JobC kommen muss.

Bezüglich der Erstattung von Lern- und Arbeitsmaterialien sind unsere Vorschriften im Prinzip schon aus der vor-Hartz4-Zeit. So lesen sich immer noch die standardisierten Texte. Dennoch sind alle Kosten auf Antrag zu prüfen. Immer. Einzelfallabhängig. Und wenn man hier zur Ablehnung kommt, z.B. resultierend aus der bisherigen Rechtsanwendung regulärer Fälle, dann wäre es in der Zuständigkeit des JobC hier über ergänzende Leistungen zu befinden. Was der RV-Träger z.B. nicht berücksichtigen kann, ist die Betrachtung einer Bedarfsgemeinschaft. Die Höhe des ÜG hat lediglich was mit dem bisherigen Einkommen zu tun.

Leider finden am Arbeitsmarkt bedenkliche Entwicklungen statt. Immer mehr vollwertige versicherungspflichtige Beschäftigungen werden auf Teilzeit "zersägt", damit man in Krankheitsfällen nur Schichten der Mitarbeiter tauschen muss, anstatt Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu zahlen. Die Folge ist, dass nach Beendigung der Tätigkeit alle anschließenden Sozialleistungen auf diese niedrigen Einkommensverhältnisse zurück gehen. Eine relativ neue Entwicklung, die unser bisheriges Gesetzeswerk sicherlich nicht mehr ausreichend würdigen kann. Da diese Fälle in der Vergangenheit nicht die Regel waren, möchte ich gewissermaßen Verständnis für die Mitarbeiter des JobC bekunden, für die dieser Fall auch nicht alltäglich ist. In Zukunft wird jedoch vermehrt mit solchen Sachverhalten zu rechnen sein.

Nehmen Sie bitte, ggf. erneut, die Bescheide mit denen wir (DRV) Kosten von Lern- und Arbeitsmitteln abgelehnt haben und suchen Sie bitte das JobC auf.

Die Kosten könnten eine unzumutbare Härte für Sie bedeuten. Man möge dort nochmal prüfen, ob es nicht "zusätzlichen Bedarf" über den Regelsatz hinaus zu vergüten gibt.

Drucken Sie sich ggf. diese Stellungnahme dazu aus und legen sie sie dort vor.

3 Antworten

Grokoam 03.01.2015 | 15:37
Geh arbeiten und gut iss.
Seileram 03.01.2015 | 18:48
...wir hätten eine Expertenmeinung bevorzugt. Wenn Sie nicht wissen, was es bedeutet, Übergangsgeld der Deutschen Rentenversicherung zu erhalten, tut es mir leid. Denn, dann wüssten Sie, dass gesundheitliche Einschränkungen vorliegen. Und, dass man Übergangsgeld bezieht, bedeutet noch lange nicht, dass man zu Hause sitzt, es handelt sich um eine berufliche Rehabilitation. Vielleicht geraten auch Sie eines schönen Tages in eine solche Situation, das geht manchmal schneller, als man denkt. Offenbar sind Sie der deutschen Sprache wenig im Lesen und Schreiben mächtig. Trotzdem wünschen wir Ihnen alles Gute für die Zukunft!
Seileram 05.01.2015 | 13:03
Herzlichen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, meine Frage zu beantworten.
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