ÜG bei LTA wird immer nach der letzten Beschäftigung errechnet, auch wenn man nach Wegfall ALG I inzwischen zum ALG II gekommen ist. In wirklich wenigen Fälle (aus meiner bisherigen Berufserfahrung) landen wir damit bei einem derart niedrigen ÜG, dass es zu ergänzenden Leistungen durch das JobC kommen muss.
Bezüglich der Erstattung von Lern- und Arbeitsmaterialien sind unsere Vorschriften im Prinzip schon aus der vor-Hartz4-Zeit. So lesen sich immer noch die standardisierten Texte. Dennoch sind alle Kosten auf Antrag zu prüfen. Immer. Einzelfallabhängig. Und wenn man hier zur Ablehnung kommt, z.B. resultierend aus der bisherigen Rechtsanwendung regulärer Fälle, dann wäre es in der Zuständigkeit des JobC hier über ergänzende Leistungen zu befinden. Was der RV-Träger z.B. nicht berücksichtigen kann, ist die Betrachtung einer Bedarfsgemeinschaft. Die Höhe des ÜG hat lediglich was mit dem bisherigen Einkommen zu tun.
Leider finden am Arbeitsmarkt bedenkliche Entwicklungen statt. Immer mehr vollwertige versicherungspflichtige Beschäftigungen werden auf Teilzeit "zersägt", damit man in Krankheitsfällen nur Schichten der Mitarbeiter tauschen muss, anstatt Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu zahlen. Die Folge ist, dass nach Beendigung der Tätigkeit alle anschließenden Sozialleistungen auf diese niedrigen Einkommensverhältnisse zurück gehen. Eine relativ neue Entwicklung, die unser bisheriges Gesetzeswerk sicherlich nicht mehr ausreichend würdigen kann. Da diese Fälle in der Vergangenheit nicht die Regel waren, möchte ich gewissermaßen Verständnis für die Mitarbeiter des JobC bekunden, für die dieser Fall auch nicht alltäglich ist. In Zukunft wird jedoch vermehrt mit solchen Sachverhalten zu rechnen sein.
Nehmen Sie bitte, ggf. erneut, die Bescheide mit denen wir (DRV) Kosten von Lern- und Arbeitsmitteln abgelehnt haben und suchen Sie bitte das JobC auf.
Die Kosten könnten eine unzumutbare Härte für Sie bedeuten. Man möge dort nochmal prüfen, ob es nicht "zusätzlichen Bedarf" über den Regelsatz hinaus zu vergüten gibt.
Drucken Sie sich ggf. diese Stellungnahme dazu aus und legen sie sie dort vor.
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