Hallo, Umschülerin,
im Rahmen Ihres Widerspruchsverfahrens wird die Übergangsgeldberechnung umfassend überprüft.
Vielleicht eine zusätzliche Argumentationshilfe:
Auszug aus dem Gemeinsamen Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld
Tz.: 2.1.1.1.2.9 Regelung in Sonderfällen
Führt die ausschließliche Berücksichtigung des vom Versicherten tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes zu einem Regelentgelt, das die Entgeltverhältnisse offensichtlich nicht richtig wiedergibt, so sind unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalles - ggf. nach Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber - diejenigen Verhältnisse zugrunde zu legen, die unter normalen Umständen vorgelegen haben würden.
Im Widerspruchsverfahren wird Ihr Anliegen umfassend überprüft. Entweder kann Ihrem Widerspruch -ggf. teilweise - "abgeholfen" werden oder auch nicht. Sind Sie mit der Entscheidung im Widerspruchsverfahren nicht einverstanden, steht Ihnen der Klageweg offen (Klage beim zuständigen Sozialgericht).
Nachtrag:
Siehe auch unter „Lexikon“ auf dieser Seite unter „Widerspruch“ und „Klage“.
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