Hallo Rosi1702,
die Bestimmung des § 48 SGB IX (Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch) regelt die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Die Vorschrift enthält die Regelungen für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld für die Fälle, in denen eine Orientierung an den tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Versicherten vor Beginn der Leistung zu einer nicht angemessenen Höhe des Übergangsgeldes führt.
Für weitere Einzelheiten sollten Sie sich an Ihren Rentenversicherungsträger wenden.