Guten Morgen AnCIRe,
da in Ihrer Schilderung maßgebliche Angaben fehlen (z. B. Handelt es sich um eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben? Bestand seit 2014 bis zum Antrag auf Rehabilitation dauerhaft Arbeitsunfähigkeit?) ist es nicht möglich, eine Aussage darüber zu treffen, ob Sie überhaupt Übergangsgeldanspruch haben oder nicht und welche Bemessungsgrundlage in Ihrem Fall herangezogen wird. Eine solche Prüfung kann nur Ihre zuständige Sachbearbeitung anhand der entsprechenden Unterlagen vornehmen.
Zur Berücksichtigung von Tariferhöhungen gibt es - losgelöst von Ihrem konkreten Fall - allgemein gültige Regelungen in § 70 SGB IX. Darin heißt es, dass das Übergangsgeld regelmäßig nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des
Bemessungszeitraums, in dem das Entgelt erzielt wurde, das der Übergangsgeldberechnung zugrunde liegt, erhöht wird. Der Gesetzgeber gibt jährlich zum 30. Juni den maßgebenden Anpassungsfaktor einheitlich für das gesamte Bundesgebiet bekannt. Mit dieser Anpassung des Übergangsgeldes soll der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere der Entgeltentwicklung aufgrund von Tariferhöhungen, Rechnung getragen werden.
Wie bereits gesagt kann hier nicht geklärt werden, ob in Ihrem Fall die Tariferhöhung berücksichtigt wird, da es dafür einer genauen Prüfung durch Ihre Sachbearbeitung bedarf.