Hallo hardy,
die Berechnung des Übergangsgeldes erfolgt bei Pflichtversicherten aus 80 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (=Regelentgelt/Bruttoarbeitsentgelt), höchstens jedoch aus dem Nettoarbeitsentgelt (danach erfolgt die Kürzung auf den beim Rentenversicherungsträger gültigen Satz von 68 % bzw. 75 %).
Es gilt immer die für den jeweiligen Rehabilitationsträger gültige Beitragsbemessungsgrenze.