Es bliebe zu prüfen, ob der Sozialleistungsträger (statt Vollstreckungsgericht) die Zusammenrechenbarkeit (§850e ZPO) korrekt geprüft hat. Sofern Sie angeschrieben wurden, man Ihnen die Zusammenrechenbarkeit unterschiedlicher Einkommensarten dargelegt und BAFöG mit aufgezählt hat, müssen Sie Angaben machen, sonst nicht.