Hallo Tetris,
grundsätzlich könnte ein Anspruch auf ein sogenanntes Anschlussübergangsgeld bestehen. Das Anschlussübergangsgeld ist bei Arbeitslosigkeit nach Abschluss einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bis zu 3 Monate zu zahlen, soweit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Besteht noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld, so mindert sich der Anspruch auf Anschlussübergangsgeld tageweise in diesem Umfang.
Die Gewährung des Anschlussübergangsgeldes ist von folgenden Voraussetzungen abhängig:
- die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben muss erfolgreich abgeschlossen sein,
- Arbeitslosenmeldung bei der Agentur für Arbeit und
- kein Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 3 Monaten nach Abschluss der Leistung
Die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist abgeschlossen, wenn das Ausbildungsziel erreicht ist (wenn die Leistung mit Erfolg beendet worden ist, also Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt wurden, die zur Ausübung des neuen erlernten Berufs notwendig sind). Ist das Ausbildungsziel nicht erreicht worden, zum Beispiel bei einer abgebrochenen, vorzeitig oder erfolglos beendeten Leistung, besteht kein Anspruch auf Anschlussübergangsgeld.
Ist eine Abschlussprüfung im Rahmen der Leistung nicht vorgesehen, so ist der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss in anderer Weise zu erbringen, zum Beispiel durch eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte über die erfolgreiche Teilnahme. Voraussetzung ist auch hier, dass die Leistung bis zum vorgesehenen Ende besucht wurde.
Eine Auskunft zu Ihrem konkreten Fall ist im Rahmen dieses Forums nicht möglich. Bitte nehmen Sie diesbezüglich Kontakt mit der Sachbearbeitung oder dem Rehaberater Ihres zuständigen Rentenversicherungsträgers auf.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung