Hallo Obelix,
grundsätzlich sind wesentliche Änderungen des Inhalts des Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung des Übergangsgeldes zu berücksichtigen
Wesentliche Änderungen sind z. B.:
· Übergang von Vollzeit- zur Teilzeitarbeit,
· Arbeitsplatzumbesetzungen,
· Wechsel vom Stundenlohn in Monatslohn,
· Wechsel vom Ausbildungs- in ein Arbeitsverhältnis und
· Beendigung eines Probearbeitsverhältnisses.
Dies gilt jedoch nur dann, wenn sie vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit/Leistung wirksam geworden sind.
Daraus folgt, dass ein im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum erzieltes Arbeitsentgelt für die Höhe des maßgebenden Regelentgelts bestimmend bleibt, wenn die wesentliche Änderung im Arbeitsverhältnis nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit /Leistung wirksam wird
Bezogen auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt würden daher die Verhältnisse vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit aus Ihrem Beschäftigungsverhältnis als Zimmermeister maßgebend bleiben und nicht die Übergangsweise für leichtere Tätigkeiten erhaltene Entlohnung.
Unabhängig davon ist bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben immer eine Vergleichsberechnung durchzuführen.
Hierdurch soll gewährleistet werden, dass ein Übergangsgeld gezahlt wird, das die gesundheitlichen Einschränkungen des Rehabilitanden angemessen berücksichtigt. Dies wird dadurch erreicht, dass bei der Berechnung des Übergangsgeldes die Einkommensverhältnisse einer mit dem Versicherten altersmäßig und beruflich vergleichbaren nichtbehinderten Person zugrunde gelegt werden.
Ergibt diese weitere Berechnung auf der Grundlage eines fiktiven oder ortsüblichen Arbeitsentgeltes eine höhere Berechnungsgrundlage ist diese für die weitere Berechnung heran zu ziehen.
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