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Übergangsgeld Deutsche Rentenversicherung

von obelix01.06.2009 | 18:02
4804 Ansichten
2 Antworten
Hallo! Ich hätte eine Frage zur Berechnung des Übergangsgeldes während einer Umschulungsmaßnahme. Ich bin gelernter Zimmermeister und kann meinen Beruf leider nicht mehr voll ausüben. Mir wurde die Möglichkeit der Teilhabe am Arbeitsleben von der Rentenversicherung vorgeschlagen. Zur zeit bin ich noch arbeitunfähig, doch mein Chef wäre bereit mich übergangsweise für leichtere Tätigkeiten in seinem Betrieb einzusetzen. Natürlich würde ich in dieser Zeit viel weniger verdienen. Lt. Rentenversicherung könnte ich beruhigt das Angebot meines Chefs annehmen, aber wie sieht denn dann die Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes während der Umschulung aus? Beziehen sich die 75 % des Nettoeinkommens auf den von mir früher ausgeübten Beruf ? Ich wäre froh, Sie könnten mir diesbezüglich weiterhelfen.

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 03.06.2009 | 06:59

Hallo Obelix,

grundsätzlich sind wesentliche Änderungen des Inhalts des Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung des Übergangsgeldes zu berücksichtigen

Wesentliche Änderungen sind z. B.:

· Übergang von Vollzeit- zur Teilzeitarbeit,

· Arbeitsplatzumbesetzungen,

· Wechsel vom Stundenlohn in Monatslohn,

· Wechsel vom Ausbildungs- in ein Arbeitsverhältnis und

· Beendigung eines Probearbeitsverhältnisses.

Dies gilt jedoch nur dann, wenn sie vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit/Leistung wirksam geworden sind.

Daraus folgt, dass ein im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum erzieltes Arbeitsentgelt für die Höhe des maßgebenden Regelentgelts bestimmend bleibt, wenn die wesentliche Änderung im Arbeitsverhältnis nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit /Leistung wirksam wird

Bezogen auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt würden daher die Verhältnisse vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit aus Ihrem Beschäftigungsverhältnis als Zimmermeister maßgebend bleiben und nicht die Übergangsweise für leichtere Tätigkeiten erhaltene Entlohnung.

Unabhängig davon ist bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben immer eine Vergleichsberechnung durchzuführen.

Hierdurch soll gewährleistet werden, dass ein Übergangsgeld gezahlt wird, das die gesundheitlichen Einschränkungen des Rehabilitanden angemessen berücksichtigt. Dies wird dadurch erreicht, dass bei der Berechnung des Übergangsgeldes die Einkommensverhältnisse einer mit dem Versicherten altersmäßig und beruflich vergleichbaren nichtbehinderten Person zugrunde gelegt werden.

Ergibt diese weitere Berechnung auf der Grundlage eines fiktiven oder ortsüblichen Arbeitsentgeltes eine höhere Berechnungsgrundlage ist diese für die weitere Berechnung heran zu ziehen.

1 Antworten

Nixam 02.06.2009 | 19:50
Das Übergangsgeld wird aus einer Vergleichsberechnung aus Ihrem letzten Arbeitsentgelt und dem aktuellen Tarifentgelt berechnet, welches für Sie im Monat vor Beginn der Umschulung massgebend ist. Das Nettoentgelt wird mit 65% des aktuellen Bruttotarifentgeltes verglichen. Der höhere Wert ist massgebend und - wenn Sie keine Kinder unter 18 Jahren haben - auf 68% - sonst 75% reduziert. Das Ergebnis ist das kalendertägliche Übergangsgeld. Diesen Betrag mit 30 Tagen pro Monat multiplizieren und Sie haben das monatliche Übergangsgeld. Hinzu kommen Fahrkosten in voller Höhe bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. Kilometergeld in Höhe von EUR 0,36/ je KM für die ersten 10 Kilometer und ab dem 11. Kilometer gibt es EUR 0,40 je KM. Dadurch, dass mindestens eine Berechnung nach dem Tarifentgelt erfolgt, erleiden Sie keinen besonderen Nachteil durch die kurzfristige Tätigkeit, weil massgebend ist der letzte Entgeltabrechnungsmonat VOR der Arbeitsunfähigkeit. Wenn Sie also noch krankgeschrieben sind von Ihrem Arzt aus, dann können Sie getrost im Rahmen dieser Stufenweisen Wiedereingliederung tätig werden ohne Angst zu haben, im Falle einer späteren Umschulung einen finanziellen Nachteil zu erleiden. Viele Grüsse Nix
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