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Experten-Antwort

Übergangsgeld

von Sabine 29.04.2022 | 17:56
50 Ansichten
3 Antworten
Hallo,ich hoffe ich bekomme hier eine Rückmeldung. Folgendes Sachlage, ich beziehe im Moment AlG1.Habe Teilhabe am Arbeitsleben gestellt,wegen meiner Krankheiten und ich nicht im erlernten arbeiten kann und darf. Gerade nehme ich an einer Facherprobung teil. So wie es aussieht wird es auf eine Umschulung hinauslaufen. Doch bevor diese Umschulung beginnt Falle in Hartz V. Nun zu meiner Frage,wie läuft es dann weiter mit Bezahlung? Bekomme ich vorübergehend Hartz V,bis die Umschulung beginnt,und dann dann wieder ALG1 Beginn der Umschulung? LG Sabine

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 02.05.2022 | 06:07

Hallo Sabine,

sofern Sie vor der Umschulung keine weiteren übergangsgeldanspruchsberechtigten Leistungen durchführen und keine weiteren Ansprüche auf sonstige Entgeltsersatzleistungen haben, würden Sie bis zu Beginn der Leistung Grundsicherung beziehen.

Mit freundlichen Grüße,

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

-am 01.05.2022 | 19:39
Hallo Sabine, mit Beginn der Umschulung erwerben Sie Anspruch auf Übergangsgeld. Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird das Übergangsgeld dabei nicht in Höhe des Arbeitslosengeldes weitergezahlt. Das Übergangsgeld bemisst sich entweder auf Grundlage des Entgeltes Ihrer letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung, soweit Sie innerhalb der letzten 3 Jahre vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Entgelt erworben haben. Das Übergangsgeld würde sich nach §§ 66 und 67 SGB IX bemessen, sofern sich kein Zahlbetrag zu Ihren Gunsten aus der Vergleichsberechnung mit dem fiktiven Entgelt ergibt. Sollten Sie keinerlei Entgelt innerhalb der letzten 3 Jahre bezogen wurde, wird die Übergangsgeldberechnung ausschließlich auf Grundlage eines fiktiven Entgeltes nach Qualifikationsgruppen gem. § 68 SGB IX durchgeführt. Dies gilt jedoch auch nur, soweit die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben über den Rentenversicherungsträger durchgeführt wird und nicht über die Agentur für Arbeit. Sollte die Agentur für Arbeit zuständiger Kostenträger der Leistung sein, gelten andere gesetzliche Regelungen. Bitte wenden Sie sich in diese Fall direkt an die Agentur für Arbeit. Mit freundlichen Grüßen, Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung.
Sabine am 01.05.2022 | 21:01
Danke erstmal für die Rückmeldung. Der Leistungsträger ist Rentenversicherung Bund. Eine Frage habe ich noch,meine Umschulung beginnt leider erst im Oktober, somit falle ich 2 Monate vor Beginn in HarztV. Was bekomme ich sozusagen in diesen 2 Monaten? LG, und danke im voraus.
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