Hallo Indy,
Bezugsberuf ist immer der Beruf, den Sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben haben. Wenn Sie also nicht mehr als Krankenschwester gearbeitet haben weil Sie diese Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr ausüben konnten, dann ist dieser Beruf maßgebend.
Grundsätzlich sind Sie natürlich dazu verpflichtet die Unterlagen für die Übergangsgeldberechnung beizusteuern. Der Arbeitgeber kennt ja den jeweils gültigen Tarifvertrag auch genau und kann eine genaue Auskunft über das Tarifentgelt machen. In Einzelfällen, wenn z.B. der Arbeitgeber nicht mehr existiert oder die Auskunft verweigert, wird der Tariflohn durch die Rentenversicherung ermittelt.