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Experten-Antwort

Übergangsgeld medizinische Reha, Denkfehler? UND berufliche Reha

von London03.08.2017 | 23:35
493 Ansichten
2 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe zwei Fragen und hoffe sehr auf Ihre Hilfe. 1. Beim Durchrechnen des Übergangsgeldes gemäß §§ 46, 47 SGB IX bin ich mit mehreren Beispielen immer wieder darauf gestoßen, dass die Berechnungsgrundlage (80 % des kumulierten Bruttoentgelts, habe auch ohne Einmalzahlung gerechnet) stets das Nettoentgelt übersteigt. Dieses ist aber lt. § 46 SGB IX als "Höchstsatz" zu nutzen. Ein Abgleich mit Onlinerechnern führte auch stets zu den von mir berechneten Werten. Könnten Sie mir bitte zum Verständnis eine Situation nennen, in der der Brutto-Netto-Unterschied > 80 % ist, so dass ich ein Beispiel für die Nutzung der Berechnungsgrundlage (80 %) habe und nicht nur für die Anwendung des Nettoentgelts. 2. Bei der Aufzählung in § 9 (1) SGB VI fehlt die berufliche Reha/Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Wenn ich aber auf der DRV-Seite schaue, steht dort bzgl. des Übergangsgeldes auch die Berechnungsgrundlage wie bei einer medizinischen Reha. Im Heft "Unsere Sozialversicherung" finde ich auf Seite 52 den Hinweis: "Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt diese Einschränkung nicht." Diese Aussage bezieht sich auf die Voraussetzungen für die Zahlung des Übergangsgeldes, nämlich dass unmittelbar vor den Leistungen die Versicherten Beiträge zur RV gezahlt haben müssen. Könnten Sie mir bitte diesen Sachverhalt erläutern, sprich a) welche Voraussetzungen müssen für die Zahlung des Übergangsgeldes bei LAT erfüllt werden und b) die gesetzliche Grundlage dafür nennen. Herzlichen Dank!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Frage 1: Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes ist nach §46 SGB VI grundsätzlich 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts (Regelentgelt). Hierbei werden die beitragspflichten Einmalzahlungen (z.B. Urlaub- oder Weihnachtsgeld) hinzugerechnet. Die Obergrenze der Bemessungsgrundlage stellt das Nettoarbeitsentgelt dar. Abweichungen wären z.B. denkbar, wenn das Bruttoentgelt Bestandteile enthält, welche keine gesetzlichen Abzüge darstellen (z.B. Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge)

Frage 2: Der § 9 Abs.1 Satz 1 SGB VI benennt auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu den Aufgaben der Rentenversicherung. Die gesetzliche Grundlage findet man im § 45 Absatz 2 Nr.2 SGB IX in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI. Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist der Anspruch auf Übergangsgeld bereits dann gegeben, wenn der Versicherte vom RV-Träger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält.

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1 Antworten

Londonam 04.08.2017 | 09:56
Sehr geehrter Experte, herzlichen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort. Vielen Dank und ein schönes Wochenende!
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