Frage 1: Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes ist nach §46 SGB VI grundsätzlich 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts (Regelentgelt). Hierbei werden die beitragspflichten Einmalzahlungen (z.B. Urlaub- oder Weihnachtsgeld) hinzugerechnet. Die Obergrenze der Bemessungsgrundlage stellt das Nettoarbeitsentgelt dar. Abweichungen wären z.B. denkbar, wenn das Bruttoentgelt Bestandteile enthält, welche keine gesetzlichen Abzüge darstellen (z.B. Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge)
Frage 2: Der § 9 Abs.1 Satz 1 SGB VI benennt auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu den Aufgaben der Rentenversicherung. Die gesetzliche Grundlage findet man im § 45 Absatz 2 Nr.2 SGB IX in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI. Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist der Anspruch auf Übergangsgeld bereits dann gegeben, wenn der Versicherte vom RV-Träger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält.