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Experten-Antwort

Übergangsgeld - Mindestbetrag?

von Detlef O20.02.2014 | 21:31
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, habe einen genehmigten LTA-Antrag der DRV und möchte eine Umschulung machen. Nun ist mein Problem, dass mir anscheinend niemand vorab sagen kann, wie hoch mein Übergangsgeld sein wird. Momentan bin ich ALG-II, die letzte RV-pflichtige Beschäftigung war bis Oktober 2012 und das war nur ein befristeter Job bei einer Zeitarbeitsfirma (Hilfsarbeiter) wo ich 1.000 € netto verdient habe (St.-Kl. I, keine Kinder). Wenn die Berechnungsgrundlage meine letzte Tätigkeit ist, dann bekomme ich auch während der Umschulung nur Übergangsgeld in der Höhe vom jetztigen ALG-II. Auf der Seite der DRV steht allerdings, dass es einen Mindestbetrag geben wird, der sich nach Tarif oder ortsüblichem Lohn richtet. Was für ein Tarifvertrag wird da genommen, der von einer Zeitarbeitsfirma oder der von der IG-Metall? Kann mir anscheinend niemand beantworten. Das wäre mir sehr wichtig zu wissen, denn wenn ich nur Übergangsgeld in Höhe von meinem jetzigen ALG-II bekomme, dann habe ich ganz bestimmt keine Lust auf eine 2-jährige Umschulung. Gruß

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 21.02.2014 | 08:55

Hallo Detlef O,

im Forum können aufgrund Ihrer Angaben keine genauen Übergangsgeldberechnungen erstellt werden.

Sie sollten sich daher an den zuständigen Rehaberater Ihres Rentenversicherungsträgers wenden, damit Ihnen individuell die Berechnung Ihres persönlichen Übergangsgeldes erläutert werden kann.

9 Antworten

Elliam 20.02.2014 | 22:23
Hallo Detlef, wenn jemand laufend ALG II bezieht, wird für die Dauer einer Leistung zur Teilhabe das ALG II weitergezahlt. Sie sollten die LTA deshalb nicht ablehnen. Wozu haben Sie den Antrag denn gestellt? Nur um nicht weiter von ALG II leben zu müssen??? Bei einer Umschulung geht es darum, einen neuen Beruf zu erlernen, weil man aus gesundheitlichen Gründen seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann. Nicht um vom ALG II wegzukommen.
Detlef Oam 21.02.2014 | 06:06
Klar dass ich die Umschulung machen will, weil ich meinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann und endlich wieder langfristig arbeiten möchte. Auf der anderen Seite bin ich jetzt aber (mit einem Jahr Unterbrechung) seit 2006 arbeitslos und bei mir geht der Gerichtvollzieher ein und aus. Dieser ständige Druck macht mich nervlich völlig kaputt und ich will endlich wieder anständiges Geld verdienen. Bei mir zuhause fällt auch ein Gerät nach dem anderen aus und ich habe kein Geld um Ersatz zu beschaffen. Ich habe so die Schnauze voll und will endlich weg vom ALG II. Schließlich geht man ja nicht arbeiten, nur weil einem zuhause langweilig ist.
Detlef Oam 21.02.2014 | 07:09
2. Nachtrag: Da bei mir die 3-jährige Frist noch nicht abgelaufen ist, hätte ich also eh einen Anspruch auf ein "reguläres" Übergangsgeld. Jetzt aber das Problem: In dem Einsatzbetrieb gab es 4 unterschiedliche Löhne für die gleiche Arbeit. Da waren 3 verschieden Zeitarbeitsfirmen eingesetzt, die jeweils unterschiedlich bezahlt haben. Und die Festangestellten bekamen nach IG Metall Tarif das doppelte von mir. Was also ist die Bemessungsgrundlage? Mit meinen 8,50 € Stundenlohn hatte ich ja nur den "deutschen" Mindestlohn der für verschiedene andere Branchen gilt. Mindestlohn kann aber nicht als ortsüblich angesehen werden. Und dann bleibt imer noch offen, was als Mindestbetrag gilt. Also welcher tarifvertrag hier herangezogen wird - der einer Zeitarbeitsfirma oder der IG Metall Tarif. Ich bitte um eine Expertenantwort. Gruß
Detlef Oam 21.02.2014 | 06:34
Nachtrag: Außerdem stehe ich - wenn ich nur ALG II weitebezahlt bekomme - finanziell schlechter da wie ein ALG II Empfänger mit einem Minijob (165 €). Ein Umschuler "arbeitet" ja Vollzeit und das kann doch nicht sein, dass der Umschüler in dem Fall weniger Geld bekommt wie einer der einen Minijob nebenher macht. Oder etwa doch?
Justineam 21.02.2014 | 07:35
Ich bin zwar kein Experte, aber hab mal eben nachgeschaut, weil ich das Problem so gut verstehen kann, einmal unten, immer unten, es gibt einfach nicht mehr Geld - leider. Hier der Text, den ich gefunden habe: "Höhe des Übergangsgeldes Rentenversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer Das Übergangsgeld beträgt für Versicherte grundsätzlich 68 Prozent der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage beträgt 80 Prozent des zuletzt erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, höchstens jedoch das zuletzt bezogene Netto-Arbeitsentgelt. ÜbergangsgeldBezieher von Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit Für Bezieher von Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit wird das Übergangsgeld in Höhe des zuletzt gezahlten Arbeitslosengeldes bezahlt. Bezieher von Arbeitslosengeld II vom Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten während der Rehabilitationsleistungen die Leistung weitergezahlt. In diesem Fall zahlt der Rentenversicherungsträger an den Versicherten das Übergangsgeld nicht aus; der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhält jedoch die Aufwendungen vom Rentenversicherungsträger erstattet."
Justineam 21.02.2014 | 07:41
Noch was: "Leistungen zur Teilhabe Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beträgt das Übergangsgeld in bestimmten Fällen 65 Prozent des tariflichen oder – wenn diese nicht vorhanden ist – des ortsüblichen Arbeitsentgelts, wenn hierdurch ein höheres Übergangsgeld für den Versicherten errechnet wird." Vielleicht klappts ja doch noch - ich drück die Daumen!
???am 21.02.2014 | 08:54
Übergangsgeld in Höhe Alg II gibt es bei LTA nicht. Dies betrifft nur medizinische Leistungen. In der Regel wird der Tariflohn nicht vom Sachbearbeiter irgendwo rausgesucht. Die Arbeitgeber müssen da ein entsprechendes Formular ausfüllen. Was für mich die wichtigste Frage wäre, auf welchen Beruf die DRV für den Tariflohn überhaupt abstellt. Sie haben geschrieben, dass Sie auch einen erlerntenBeruf haben. Wenn dieser Beruf maßgeblich für die LTA-Gewährung war, interessiert Ihr Hilfsarbeiter-Job für die Tariflohn-Berechnung überhaupt nicht. "Bei der Ermittlung des tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelts ist von der Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen, für die der Versicherte ohne die Behinderung nach seinen beruflichen Fähigkeiten/Tätigkeiten und nach seinem Lebensalter in Betracht käme (§ 48 Satz 2 SGB IX). In der Regel wird es sich hierbei um die zuletzt ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit handeln. Wurde diese allerdings nur wegen der Behinderung ausgeübt, ist sie für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage unbeachtlich. Abgestellt wird dann auf die Verhältnisse vor dem Eintritt der Behinderung." Vielleicht erledigt sich Ihr Problem damit von selbst.
Negative Kraftam 21.02.2014 | 10:40
Das Übergangsgeld wird nach dem letzten Lohn berechnet. Zusätzlich wird eine Berechnung mit dem Tariflohn der letzten Beschäftigung durchgeführt. Die höhere der beiden Berechnungen ergibt das Übergangsgeld. Für die Zeitarbeit gibt es Tarifverträge. Weitere Informationen gibt es im "Rundschreiben Übergangsgeld". http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblo…
Detlef Oam 22.02.2014 | 11:21
Zitat von ??? anzeigen
Das Dumme bei mir ist, dass mein erlernter Beruf eigentlich optimal zu meiner Behinderung passen würde und ich deshalb im Prinzip gar keine Umschulung benötige. Der Knackpunkt ist allerdings der, dass a) ich schon 15 Jahre aus dem Beruf raus bin, weil b) es auf meinem Beruf keine Arbeit mehr gibt. Der Beruf wurde einfach im Laufe der Jahre wegrationalisert. Deshalb war ich gezwungen die letzten 15 Jahre alle möglichen Hilfsarbeiterjobs anzunehmen und die kann ich heute wegen meiner Behinderung nicht mehr machen.
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