Die Ausdehnung des Bemessungszeitraumes auf 3 Kalendermonate ist erlaubt, wenn entweder keine bestimmte Arbeitszeit vereinbart ist, oder die tatsächliche Arbeitszeit regelmäßig von der vereinbarten abweicht. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ist dann aus den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden der letzten 3 Monate bzw. der letzten 13 Wochen zu ermitteln. Sind in diesem Zeitraum unbezahlte Fehltage, wie zum Beispiel der Bezug von Krankengeld, sind diese abzuziehen. Nehmen Sie bitte Kontakt zur Sachbearbeitung der Rentenversicherung auf. Diese Kollegen haben den Bescheid erstellt und können Ihnen, bevor sie eventuell Widerspruch einlegen, die Berechnungsmodalitäten erklären.