Hallo Fragender,
Die Rentenversicherung ist nur dann für eine stufenweise Wiedereingliederung zuständig, wenn zuvor eine medizinische Rehabilitation durchgeführt wird und ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht.
Wenn vor Rehabilitationsbeginn Entgelt aus einem Midijob erzielt wurde, ist nur das Entgelt die Grundlage für die Übergangsgeldberechnung. Wird daneben noch eine Rente gezahlt, ist diese nicht auf das Übergangsgeld anzurechnen. Aus der Rente wird jedoch kein Übergangsgeld berechnet.
Das Übergangsgeld beträgt für den Personenkreis des § 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 SGB IX - u.a. mit einem zu berücksichtigendem Kind - 75 Prozent und für die übrigen Versicherten 68 Prozent der maßgebenden Berechnungsgrundlage. In der Regel kommt das entsprechend gekürzte Nettoarbeitsentgelt im Zeitraum der Rehabilitationsleistung und während der stufenweisen Wiedereingliederung zur Auszahlung.