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Experten-Antwort

Übergangsgeld nach Erwerbsminderungsrente

von Fragender30.08.2022 | 15:25
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4 Antworten

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Hallo Zusammen, nach einer schweren Erkrankung und drei Jahren voller befristeter Erwerbsminderungsrente sollte eine Wiedereingliederung stattfinden. Bsp. 12/19-12/22 ist die EMR befristet. Im Januar 2023 müsste ich somit wieder arbeiten. Eine Wiedereingliederung soll von Januar bis April stattfinden. Nun müsste ich einen Antrag stellen , damit seitens der DRV geprüft wird ob die Wiedereingliederung direkt erfolgen kann oder zuvor eine Reha stattfinden muss. Frage: So oder so würde Übergangsgeld in der Wiedereingliederung gezahlt werden , ist dies richtig ? Also entweder aus der Reha raus in die WE oder aber direkt ohne Reha. Wie wird das Übergangsgeld berechnet? Es heißt 80% vom vorangegangenem Job. Im Moment fließt ja eine monatliche Zahlung aus der EMR heraus. Zusätzlich mache ich aber auch einen Midijob um versichert zu sein und Leben zu können . Dieser hat nichts mit dem vorherigen Job zu tun und soll nur meinen Lebensunterhalt sichern. Wenn ich jetzt eine volle EMR von 700,00 Euro mtl beziehe + 550 Euro aus dem Midijob - heiß das dann in der SChlußfolgerung dass das Übergangsgeld 80% von 1250 = 1000 Euro monatlich betragen würde ? Während der Wiedereingliederung also weniger als während der Rente ? Vielen Dank vorab für die Antworten

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Fragender,

Die Rentenversicherung ist nur dann für eine stufenweise Wiedereingliederung zuständig, wenn zuvor eine medizinische Rehabilitation durchgeführt wird und ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht.

Wenn vor Rehabilitationsbeginn Entgelt aus einem Midijob erzielt wurde, ist nur das Entgelt die Grundlage für die Übergangsgeldberechnung. Wird daneben noch eine Rente gezahlt, ist diese nicht auf das Übergangsgeld anzurechnen. Aus der Rente wird jedoch kein Übergangsgeld berechnet.

Das Übergangsgeld beträgt für den Personenkreis des § 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 SGB IX - u.a. mit einem zu berücksichtigendem Kind - 75 Prozent und für die übrigen Versicherten 68 Prozent der maßgebenden Berechnungsgrundlage. In der Regel kommt das entsprechend gekürzte Nettoarbeitsentgelt im Zeitraum der Rehabilitationsleistung und während der stufenweisen Wiedereingliederung zur Auszahlung.

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3 Antworten

Abschlägeam 30.08.2022 | 15:44
Hallo Fragender, aus Ihrem anderen Beitrag geht hervor, dass es sich um den gleichen Arbeitgeber handelt, auch wenn der Midijob nun nichts mit Ihrer ursprünglichen Tätigkeit zu tun hat. So könnten Sie ja z.B. auch die EM-Rente einfach weiter beantragen und dann nach und nach auf den alten Arbeitsplatz 'umsteigen'. Wie auch der Midijob jetzt würde dies bei Ihrer EM-Rente angerechnet werden. Und je mehr sich dann der zeitliche Rahmen steigert und sich dadurch der Verdienst erhöht, weiter mindern, ggfs. zu einem Anspruch auf nur noch eine halbe EM-Rente führen mit aber dann einem Halbzeit-Arbeitsplatz dazu. Wenn dabei aber festgestellt wird, dass der Umstieg doch (gesundheitlich) nicht funktioniert, hätten Sie aber weiterhin den Anspruch auf Ihre EM-Rente und müssten diese nicht komplett neu beantragen (wie es der Fall wäre, wenn Sie nun nur eine Reha beantragen). Nehmen Sie doch einfach gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber das Beratungsangebot der DRV wahr, in dem dann die möglichen Konstellationen direkt geklärt (und beantragt) werden können. Verbindlich ist dann ohnehin nur das, was von Ihrer zuständigen DRV bewilligt wird, nicht welche Optionen hier im Forum aufgezeigt werden. Also deshalb besser dort direkt und optimalerweise gleich mit dem zuständigen Personaler Ihres Betriebes im Schlepptau klären! Viel Erfolg und alles Gute!
Fragenderam 30.08.2022 | 19:05
Hallo Abschläge , nun ja es ist so , dass ich nochmals eine Verlängerung ziemlich sicher nicht bekommen werde. Das erste mal wurde die EMR direkt auf zwei Jahre befristet, dann habe ich eine Verlängerung beantragt und bin davon ausgegangen, dass es nochmals zwei Jahre werden. Mit Müh und Not und Gutachten wurde es dann nochmals ein Jahr. Ich würde gerne eine Teilerwerbsminderung beantragen weil ich ganz sicher nicht so schnell wieder Vollzeit arbeiten kann. Aber das geht ja nicht, man kann ja nur Pauschal beantragen und das Drama will ich mir eigentlich nicht mehr antun ehrlich gesagt. Natürlich könnte ich die Rente weiterhin beantragen und dann meine Midijob steigern, was zuviel verdient wird würde dann abgezogen werden. Aber auch diese Lösung finde ich ehrlich gesagt eher stressig und für alle Beteiligten etwas dünn. Wie es letzten Endes ausgehen wird , wird sich zeigen , Gespräche wird es geben. Dennoch interssiert mich weiterhin wie das Übergangsgeld berechnet wird und ob das Beispiel welches ich genannt habe dem entsprechen könnte , unabhängig ob ich weiter eine Rente beantragen werde oder direkt mit der Wieereingliederung starte. Eine Reha ist für mich eigentlich ausgeschlossen, wenn ich nicht zwingermaßen antreten müsste. Vielen Dank trotzdem für die Antwort und die Möglichkeiten die mir aufgezeigt wurden. VG
FRam 10.10.2022 | 08:13
Guten Tag Experte, hierzu hätte ich die Frage : Wenn aus der Rente kein Übergangsgeld berechnet wird, sprich nur aus dem Midijob ( 600 Euro netto bsp. ) und dies als Single würde es ja bedeuten, dass in der Wiedereingliederung 68 % von 600 Euro von der DRV bezahlt werden. Mit dieser Summe kann man seinen Lebensunterhalt ja kaum bestreiten inkl. aller "normalen" Zahlungsverpflichtungen. Wird hier dann anders berechnet ? Zum Beispiel anhand der Qualifikation und den durchschnittlich üblichen Gehalt ? Vielen Dank schon mal vorab
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