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Experten-Antwort

Übergangsgeld nach vorherigem ALG II / Bürgergeld-Bezug

von Andy3911.02.2023 | 09:32
5637 Ansichten
14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebe Expertinnen und Experten, Liebe Forumsteilnehmer, ich befinde mich seit dem 6. Februar 2023 in einer beruflichen Trainingsmaßnahme (LTA) nach vorheriger Genehmigung durch die DRV Bund mit Bewilligungsbescheid vom 4. Januar 2023. Trotz unmittelbarer Bearbeitung und Rückversand aller mit dem erhaltenen Bescheid zusammenhängenden "G-"Formulare, habe ich noch keinen Bescheid über den Rechtsanspruch und die Höhe des Übergangsgelds erhalten. Zu letzterem liegt mir lediglich eine telefonisch, unverbindliche Auskunft des ortsansässigen SB vor: aufgrund der Einordnung in die Qualifikationsgruppe 1 (B.A. Abschluss) und meiner Lebenssituation als Alleinstehender ohne Kinder wurde mir ein kalendertägliches Übergangsgeld iHv 58,17 Euro bzw. 1.745,10 Euro / monatlich (30-Tage-Monat) errechnet. Aufgrund des Zuflussprinzips erhielt ich Ende Januar 2023 Bürgergeld für Februar 2023 iHv 935,98 Euro. Zu den Fragen: Ist meine Annahme zutreffend, dass für den Zeitraum 01.02.2023 bis einschl. 05.02.2023 keine Rückzahlungspflicht gegenüber dem Jobcenter vorhanden ist, das Übergangsgeld um diese 5 Kalendertage gekürzt wird (349,02 Euro) und die Verrechnung zwischen den Leistungsträgern erfolgen wird, sodass Ende Februar 2023 mit dem dann hoffentlich beschiedenen Übergangsgeld in Höhe von 620,33 Euro zu rechnen ist, lt. folgenden Annahmen: I. Bürgergeld für Feb. 2023: 935,98 Euro II. Bürgergeld-Rückforderung für den Zeitraum 06.02.2023 bis 28.02.2023: 717,58 Euro III: Übergangsgeld-Auszahlung Ende Feb. 2023: 1.337,91 Euro (anteilig für den Zeitraum 06.02.2023 bis 28.02.2023; fiktive Berechnungsgrundlage), abzgl. Rückforderung aus I.: 620,33 Euro (1.337,91 Euro - 717,58 Euro) mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber dem Jobcenter. Sind diese Annahmen korrekt oder habe ich etwas Acht gelassen. Falls die o.g. Summe richtig ist, müsste ich a) zwecks Deckung der allernötigsten monatlichen Lebenshaltungskosten ein Überbrückungsdarlehen beim Jobcenter beantragen oder b) einen anteiligen Übergangsgeld-Vorschuss bei der DRV Bund beantragen. Über eine Experten-Antwort wäre ich sehr verbunden und danke im Voraus!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Andy39,

bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir im Rahmen dieses Forums keine Aussagen zur Höhe von Erstattungs- und Übergangsgeldbeträgen treffen können, da wir nicht die benötigten Unterlagen hierzu vorliegen haben.

Grundsätzlich hat das Jobcenter einen Erstattungsanspruch gegenüber der DRV, wenn Arbeitslosengeld II beziehungsweise Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II bereits für einen Zeitraum ausbezahlt wurde, in dem Übergangsgeld (ÜG) zusteht. Dies gilt zumindest für den Fall, dass die DRV vor der ÜG-Berechnung- und Auszahlung hiervon Kenntnis erlangt hat. Dann kann keine Auszahlung des ÜG mit befreiender Wirkung mehr erfolgen. Anders sieht es aus, wenn die DRV keine Kenntnis des Leistungsbezuges hatte. Dann wird das ÜG ausgezahlt, und das Jobcenter wird die zu Unrecht erbrachte Leistung von Ihnen zurückfordern. Dies dürfte jedoch nicht der Regelfall sein. Ein Erstattungsanspruch setzt Zeitgleichheit voraus, sodass eine Verrechnung zwischen DRV und Jobcenter auch nur für den Zeitraum der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgen kann. Der volle Februar würde dem Jobcenter also in keinem Fall erstattet.

Fristen, bis wann das Übergangsgeld berechnet und der Bescheid erlassen werden muss gibt es nicht. Der Anspruch entsteht aufgrund der Teilnahme. Eine Berechnung und die Erteilung des Bescheides kann also frühestens dann erfolgen, wenn der DRV der Antritt der Maßnahme vom Maßnahmeerbringer gemeldet wird.

Grundsätzlich ist es technisch möglich, einen Vorschuss auf Übergangsgeld zu zahlen. Dieser würde aber regelhaft mit der Zahlung des Folgemonats verrechnet werden, sodass Sie dann im Folgemonat weniger ÜG bekämen. Darüber hinaus gehen die Träger der Rentenversicherung unterschiedlich mit Vorschüssen um, weshalb wir hier im Forum keine Aussagen hierzu treffen können. Dies müssten Sie bei Ihrer zuständigen DRV erfragen. Ist dies nicht möglich, so sollten Sie sich mit dem Jobcenter in Verbindung setzen (ggf. Darlehen).

@ICKE: Ihre Information sind so nicht richtig - Flieder hat Recht.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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13 Antworten

Fliederam 11.02.2023 | 11:18
Das Bürgergeld, das Ihnen bereits für Februar ausgezahlt wurde, sollte zwischen DRV und Jobcenter verrechnet werden. Da liegt zumeist auch das Problem für die LTA-Teilnehmenden. Voraussichtlich wird sich die Auszahlung des Übergangsgeldes verzögern. Grundsätzlich sollten Sie bis einschließlich 5.2. Anspruch auf das Bürgergeld haben. Einen Übergangsgeld-Vorschuss wird es nicht geben. Setzen Sie sich besser mit dem Jobcenter in Verbindung und klären Sie dort, welche Möglichkeiten (Darlehen usw) Sie haben, um den Übergang zu gestalten. Leider wird das Bürgergeld ja vor- und das Übergangsgeld nachschüssig gezahlt. Das ist ein bekanntes Dilemma.
Auslegungam 11.02.2023 | 13:13
Ob das mit der Verrechnung so klappt, wäre ich nicht so sicher. Zumindest das Jobcenter wird das volle Bürgergeld, also die 900 und, haben wollen. Sie berufen sich da auf das Zuflussprinzip, selbst wenn Sie im Februar gar kein Übergangsgeld von der DRV bekommen sollten.
Andy39am 11.02.2023 | 16:38
Liebe Forumsteilnehmer, herzlichen Dank Ihnen für die bisherigen Rückmeldungen. Gibt es denn keine sozialrechtliche Grundlage, wonach bestimmte Fristen für die Berechnung und Bescheidung des Übergangsgeldes nicht überschritten werden dürfen. In Anbetracht des aktuellen Informationsstandes, d.h. wenn davon auszugehen ist, dass weitere Wochen bis zum Bescheid verstreichen, verfüge ich über keine finanzielle Existenzgrundlage um das Mindestmaß der Lebenshaltung (Miete und Lebensmittel) zu decken. Möglicherweise könnte ein sachkundiger DRV-Experte sich hierzu äußern. Vielen Dank.
Schadeam 11.02.2023 | 17:18
Der DRV Experte wird wohl erst am Montag antworten. Normalerweise kommen Expertenantworten nicht am Wochenende.
Donut worryam 11.02.2023 | 18:57
"Gibt es denn keine sozialrechtliche Grundlage, wonach bestimmte Fristen für die Berechnung und Bescheidung des Übergangsgeldes nicht überschritten werden dürfen." Nein, gibt es nicht. Vielleicht können Sie es nach 6 Monaten mit einer Untätigkeitsklage versuchen... ;-) Jetzt mal im Ernst: Sie sind erst seit Montag in der Maßnahme. Der Übergangsgeldbescheid kann erst erteilt werden, wenn der DRV von Ihrem Maßnahmeträger bestätigt wird, dass Sie wirklich teilnehmen. Sind Sie sicher, dass das schon passiert ist? Und haben Sie auch Ihren Nachweis über den Studienanschluss schon eingereicht? Im Augenblick unterscheidet sich Ihre finanzielle Situation noch nicht von den letzten Monaten. Versuchen Sie sich etwas zu entspannen. Wenn der Bescheid in diesem Monat erteilt wird, und da ist ja noch Zeit genug, ist das völlig im Rahmen. Der Sachbearbeiter hat nämlich noch andere Vorgänge, die er bearbeiten muss.
Andy39am 12.02.2023 | 14:23
Zitat von Donut worry anzeigenausblenden
Sind Sie sicher, dass das schon passiert ist? Und haben Sie auch Ihren Nachweis über den Studienanschluss schon eingereicht? Im Augenblick unterscheidet sich Ihre finanzielle Situation noch nicht von den letzten Monaten. Versuchen Sie sich etwas zu entspannen. Wenn der Bescheid in diesem Monat erteilt wird, und da ist ja noch Zeit genug, ist das völlig im Rahmen. Der Sachbearbeiter hat nämlich noch andere Vorgänge, die er bearbeiten muss.
Nein, gibt es nicht. Vielleicht können Sie es nach 6 Monaten mit einer Untätigkeitsklage versuchen... ;-) I. Ein hilfreicher Vorschlag, der allerdings durch Obdachlosigkeit und fehlender Schreibmittel ein wenig erschwert sein dürfte. II. Der Nachweis über den Studienabschluss wurde bereits nach dem Beratungsgespräch mit dem ortsansässigen Reha-Berater im Oktober 2022 proaktiv an die Reha-Abteilung der DRV in Berlin eingesandt. Der zweite Versand erfolgte mittels Einschreiben-Einwurf am 10. Januar 2023. Grundsätzlich finde ich humorostische Einlagen an geeigneter Stelle sehr auflockernd und situationsentspannend. Wenn der Gesamtkontext passt.
Don't worryam 12.02.2023 | 18:48
So lustig war das nicht gemeint. Der Smiley sollte der Aussage nur etwas die Schärfe nehmen. Sorry, falls das bei Ihnen falsch angekommen ist. Rein juristisch gesehen, gibt es nur die Untätigkeitsklage und die eben nach 6 Monaten.
Fliederam 12.02.2023 | 19:58
Ihre Existenzängste kann ich verstehen, nach ALG II/Bürgergeldbezug ist die hohe Kante schon mal nicht sonderlich hoch. Die DRV wird zunächst den Erstattungsanspruch des Jobcenters abrechnen. Ihnen bleibt eigentlich nur ein Überbrückungsdarlehen beim Jobcenter, darum sollten Sie sich kümmern.
ICKEam 13.02.2023 | 07:18
Nach meinen Informationen haben Personen, die "nur" Bürgergeld beziehen (also keine Aufstockung eines bestehenden Bschäftigungsverhältnisses) keinen Anspruch auf Übergangsgeld. Das Bürgergeld wird auch während der Maßnahme weiter gezahlt. (Das war beim AloGeld II bis 31.12.2022 anders; da gab es auch Konstellationen, wo ein Anspruch auf Übergangsgeld bestand) Aber mal sehen, was die Experten dazu sagen.
Fliederam 13.02.2023 | 07:36
1. Andy39 nimmt an einer LTA-Maßnahme teil. 2. Die Geetzesänderung bzgl. Bürgergeld und Übergangsgeld während medizinischer Reha gilt erst ab 1.7.2023.
....am 13.02.2023 | 07:21
Kein Übergangsgeld bei medizinischer Reha Für Beziehende von Bürgergeld gibt es einen Anspruch auf Übergangsgeld gegen den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung während der Teilnahme an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht mehr. Grund: Es bedarf keines Entgeltersatzes in Form von Übergangsgeld mehr. https://www.buerger-geld.org/
Fliederam 13.02.2023 | 08:28
Der § 20 SGB VI wird hierzu zum 1.7.2023 geändert. Finden können Sie dies aktuell im Bundesgesetzblatt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022, S. 2340. Auf S. 2351 finden Sie dann den Hinwes, dass Artikel 4 Nr. 4a zum 1.7.2023 in Kraft tritt. Auf Übergangsgeld wähend LTA hat das aber keinen Einfluss.
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