Hallo Andy39,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir im Rahmen dieses Forums keine Aussagen zur Höhe von Erstattungs- und Übergangsgeldbeträgen treffen können, da wir nicht die benötigten Unterlagen hierzu vorliegen haben.
Grundsätzlich hat das Jobcenter einen Erstattungsanspruch gegenüber der DRV, wenn Arbeitslosengeld II beziehungsweise Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II bereits für einen Zeitraum ausbezahlt wurde, in dem Übergangsgeld (ÜG) zusteht. Dies gilt zumindest für den Fall, dass die DRV vor der ÜG-Berechnung- und Auszahlung hiervon Kenntnis erlangt hat. Dann kann keine Auszahlung des ÜG mit befreiender Wirkung mehr erfolgen. Anders sieht es aus, wenn die DRV keine Kenntnis des Leistungsbezuges hatte. Dann wird das ÜG ausgezahlt, und das Jobcenter wird die zu Unrecht erbrachte Leistung von Ihnen zurückfordern. Dies dürfte jedoch nicht der Regelfall sein. Ein Erstattungsanspruch setzt Zeitgleichheit voraus, sodass eine Verrechnung zwischen DRV und Jobcenter auch nur für den Zeitraum der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgen kann. Der volle Februar würde dem Jobcenter also in keinem Fall erstattet.
Fristen, bis wann das Übergangsgeld berechnet und der Bescheid erlassen werden muss gibt es nicht. Der Anspruch entsteht aufgrund der Teilnahme. Eine Berechnung und die Erteilung des Bescheides kann also frühestens dann erfolgen, wenn der DRV der Antritt der Maßnahme vom Maßnahmeerbringer gemeldet wird.
Grundsätzlich ist es technisch möglich, einen Vorschuss auf Übergangsgeld zu zahlen. Dieser würde aber regelhaft mit der Zahlung des Folgemonats verrechnet werden, sodass Sie dann im Folgemonat weniger ÜG bekämen. Darüber hinaus gehen die Träger der Rentenversicherung unterschiedlich mit Vorschüssen um, weshalb wir hier im Forum keine Aussagen hierzu treffen können. Dies müssten Sie bei Ihrer zuständigen DRV erfragen. Ist dies nicht möglich, so sollten Sie sich mit dem Jobcenter in Verbindung setzen (ggf. Darlehen).
@ICKE: Ihre Information sind so nicht richtig - Flieder hat Recht.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung