Hallo Michael,
Zwischenübergangsgeld durch die Deutsche Rentenversicherung kann u.a. nur dann gezahlt werden, wenn dem Versicherten eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die der Versicherte nicht zu vertreten hat, nicht vermittelt werden kann. Wenn jemand arbeitsfähig ist, so ist eine zwischenzeitliche Arbeitsaufnahme im Allgemeinen zuzumuten. Die Feststellung der Vermittlungsfähigkeit trifft die Agentur für Arbeit. Da Sie Arbeitslosengeld I erhalten haben, waren die Voraussetzungen für Zwischenübergangsgeld nicht gegeben.