Anspruch auf Übergangsgeld bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation hat gem. § 20 SGB VI, wer unmittelbar vor Beginn einer Reha oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit Einkommen (auch als Selbstständiger oder Freiberufler) erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat.
Das Übergangsgeld für pflichtversicherte Selbständige und freiwillig Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Leistung/Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen haben, wird aus den Beiträgen zur Rentenversicherung, die für das letzte Kalenderjahr vor Beginn der Leistung zur Rehabilitation ( nicht: vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit) gezahlt worden sind, berechnet (§ 21 Abs. 2 SGB VI).
Pflichtversicherte Selbständige oder freiwillig Versicherte, die diese Beiträge erstmals in dem Kalenderjahr, in dem die Leistung zur Rehabilitation beginnt, gezahlt haben, können hieraus kein Übergangsgeld erhalten.
Somit kann es vorkommen, dass ein pflichtversicherter Selbständiger oder freiwillig Versicherter, der zwar vor Beginn der medizinischen Leistung zur Rehabilitation laufend Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat, nicht aber im Bemessungszeitraum (letztes Kalenderjahr vor Beginn der Leistung zur Rehabilitation), leider keinen Anspruch auf Übergangsgeld hat.
Um Ihren individuellen Anspruch auf Übergangsgeld zu klären, bitten wir Sie (telefonischen) Kontakt mit der Sachbearbeitung Ihres Rentenversicherungsträgers aufzunehmen, damit anhand Ihrer ganz persönlichen Versichertendaten abgeklärt werden kann, ob ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht und zusätzlich Ihnen mitgeteilt werden kann, welche Unterlagen neben dem G0512 ggf. noch erbracht werden müssen, damit die Höhe des Übergangsgeldes ermittelt werden kann.