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Übergangsgeld Teilhabe Arbeitsleben

von Plummbumm27.02.2010 | 10:28
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Seit dem 04.01.2010 befinde ich mich in einer Umschulungsmaßnahme. Am 28.12.2009 bin ich mit einer Mitarbeiterin telef. die notwendigen Unterlagen durchgegangen. Eindeutige Aussage,es sind keine Arbeitgeberbescheinigungen notwendig (incl. der Fiktiven Entgeldbescheinigung), da ich 15Monate Krankengeld bezogen habe und seit dem 31.12.2008 gekündigt bin. Am 20.01. erzählte mir eine Mitarbeitrin gegenteilig die Fiktive Entgeldbescheinigung ist notwendig, aber kein Problem, die Ehemalige Firma wird angeschrieben. Nach 8Wochen warten und erneuter Nachfrage wurde mir mitgeteilt, der Antrag wird nicht bearbeitet weil.. DIE FIKTIVE ENTGELDBESCHEINIGUNG fehlt.... Toll,die Mitarbeiter wissen nicht was sie machen und Ich bekomme kein Geld.. Wie sieht die Sachlage nun wirklich aus??

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Plummbumm,

sofern Sie in den letzten 3 Jahren vor Beginn Ihrer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation gearbeitet haben, wird grundsätzlich das letzte Abreitsentgelt aus Ihrer letzten Beschäftigung, als Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Übergangsgeldes herangezogen. Dieses Entgelt wird jedoch immer verglichen mit dem gültigen Tarifentgelt im letzten Monat vor Beginn Ihrer Maßnahme der Rehabilitation (ermittelt auf der Grundlage der Beschäftigung, die Sie ohne Berücksichtigung Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen überwiegend ausgeübt haben bzw. für die Sie nach Ihren beruflichen Erfahrungen bzw. Ihrem Lebensalter noch in Betracht kämen). Je nach Ergebnis wird das höhere Arbeitsentgelt als Grundlage für die Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde gelegt. Die Daten zum Tarifentgelt werden entweder über den letzten Arbeitgeber oder das zuständige Tarifregister ermittelt.

Sollten Sie in den letzen 3 Jahren nicht mehr gearbeitet haben, bildet das Tarifentgelt die Grundlage für die Übergangsgeldberechnung.

5 Antworten

Plummbummam 27.02.2010 | 11:15
Aha, der Arbeitgeber hat aber kein Tarif gezahlt (erheblich weniger), dies ist aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, und es wurde keine Fiktivbescheinigung angefordert von der DRV- (gerade abgeklärt mit ehem.AG) Also sehe ich es richtig, Ich gehe zum ehemaligen AG, dieser trägt eine Phantasiesumme ein und diese ist Berechnungsgrundlage? Sprich eine Stundenlohn von 100Eu weil er mich gut leiden mag... Sorry, warum wurde mir bei Antragstellung gesagt die fiktive AGB ist nicht erforderlich? Ist die DRV nicht in Lage im Tarifregister des Freistaates nachzuschauen. Habe 2min gebraucht.
???am 27.02.2010 | 10:38
Auf alle Fälle wird vom Arbeitgeber eine Bescheinigung über den Tariflohn (= fiktive Entgeltbescheinigung ?) benötigt. Eine Berechnung aus dem Tariflohn ist bei LTA nämlich immer durchzuführen. Wenn diese Bescheinigung noch fehlt, ist das kein Widerspruch zur Auskunft vom 20.01.. Rufen Sie doch Ihren früheren AG mal an und fragen Sie dort nach, woran das liegt.
Nixam 27.02.2010 | 11:03
??? hat vollkommen recht. Die DRV benötigt vom Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Höhe des heute zu zahlenden aktuellen Tarifentgeltes inklusive Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Wenn Sie die Sache beschleunigen möchten, melden Sie sich im Lohnbüro bei Ihrem alten Arbeitgeber und treten Sie ihm auf die Füsse, dass er Ihnen diese Daten in Schriftform aushändigt. Wenn Sie die Bescheinigung mit dem Tarifentgelt dann haben, schicken Sie diese schnellstmöglich an Ihren Sachbearbeiter in der Deutschen Rentenversicherung. Als - ehemaliger -Arbeitnehmer weiss man immer am Besten, an wen man sich bei seinem Arbeitgeber - Lohnbüro-Ansprechpartner wenden muss, damit man die Daten erhält. Der RV-Träger schreibt allgemein die Firma an. Bei grossen Betrieben kann die Zuordnung dieser Post etwas länger dauern oder bleibt unbearbeitet in der Lohnbuchhaltung bei grösseren Betrieben- liegen. Rufen Sie Ihren Arbeitgeber an oder gehen Sie vorbei und machen Sie Druck. Nix
Nixam 28.02.2010 | 18:49
Hallo Plummbumm! Ich glaube nicht, dass Ihr Arbeitgeber eine Fantasiesumme eintragen wird. Er hat als Lohnbuchhaltung die lohnbuchhalterischen Pflichten zu erfüllen. Sie können aber auch Ihrem Sachbearbeiter in der DRV sagen, welchen Tarifvertrag er sich anschauen soll und nachweisen, nach welcher Tarifgruppe er sie einstufen soll. Das wird sicher Ihr Sachbearbeiter in der DRV auch gerne machen. Nix
Koulchenam 01.03.2010 | 11:39
Vielleicht sollte man noch den Hinweis an Plummbumm anfügen, daß für das Übergangsgeld während einer LTA-Maßnahme immer eine Berechnung nach dem tatsächlich erzielten Entgelt UND zusätzlich eine nach dem Tariflohn erfolgt. Der höhere Betrag wird zur Berechnung des Übergangsgelds herangezogen, egal ob man tariflich bezahlt wurde oder nicht. Also kein "Fantasiebetrag". Normalerweise dürfte es auch kein Problem sein, die Rentenversicherung auf den anzuwendenden Tarifvertrag und die passende Entgeltgruppe hinzuweisen. Bei meinem Mann war die Neuberechnung des Ü-Gelds nach dem Widerspruch gegen die Anwendung des falschen Tarifvertrags eigentlich reine Formsache und ging einigermaßen zügig vonstatten. Der Differenzbetrag wurde nachgezahlt. Viele Grüße Koulchen
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