Hallo Frager,
Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld wegen der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben begründen - bis auf die Ausnahme der betrieblichen Umschulung mit Anspruch auf Übergangsgeld - keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung.
Der soziale Schutz beschränkt sich darauf, dass die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld maßgebende Rahmenfrist um die Bezugsdauer des Übergangsgeldes verlängert wird.
Bei Fragen zur Berechnung des Arbeitslosengeldanspruches bitte ich Sie, sich direkt mit Ihrer Agentur für Arbeit vor Ort in Verbindung zu setzen.