Bezüglich des Übergangsgeldanspruchs bei Selbständigen gelten folgende Grundätze:
Anspruch auf Übergangsgeld besteht für Selbständige, wenn sie unmittelbar (am Tag) vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Leistung zur Teilhabe Arbeitseinkommen bezogen haben und im Bemessungszeitraum Beitäge entrichtet haben. Nicht zum Arbeitseinkommen rechnen u. a. Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung. Der Bezug von Arbeitseinkommen ist grundsätzlich nicht von Amts wegen zu überprüfen, solange z. B. ein Betrieb/Gewerbe des Selbständigen am Tag vor der Leistung angemeldet ist. Es wird dann regelmäßig der Bezug von Einkommen (Gewinn) unterstellt. Wird angegeben, dass negatives Einkommen (Verlust) erzielt, besteht keinen Anspruch auf Übergangsgeld
Der Bemessungszeitraum ist hier das letzte Kalenderjahr vor Beginn der Leistung. Es ist nicht erforderlich, dass das Arbeitseinkommen Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung auslöst. Der Bezug von Arbeitseinkünften und die Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen müssen nicht zeitlich zusammenfallen. Für Selbständige ist auch dann ein Übergangsgeldanspruch gegeben, wenn diese keine freiwilligen oder Pflichtbeiträge als Selbständige, jedoch im letzten Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) Beiträge als versicherungspflichtige Arbeitnehmer oder aus sonstigen Gründen entrichtet haben. Entscheidend ist, ob Beiträge im Bemessungszeitraum gezahlt wurden. Die Höhe des Übergansgeldes ergibt sich somit aus der geleisteten Beitragszahlung, hier aus freiwilligen Beiträgen (je höher der freiwillige Beitrag um so höher das Übergangsgeld) oder (und) aus einem Arbeitsentgelt im letzten Bemessungszeitraum.
Erfolgte eine Beitragszahlung im letzten Bemessungszeitraum ist von Amts wegen ein Übergangsgeldanspruch grundsätzlich zu prüfen und Übergangsgeld ggf. zu leisten.
Bezüglich der Auswirkungen auf den Krankengeldbezug bei einer gesetztlichen Krankenkasse mit einer freiwilligen Versicherung (Ruhen) kann keine Aussage getroffen werden. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Krankenkasse.