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Übergangsgeld von welcher Grundlage?Bin von Voll auf Teilzeit!

von meier13.09.2009 | 13:10
1433 Ansichten
2 Antworten

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Guten Tag. Ich bräuchte bitte eure HIlfe. Ich werde eine Umschulung/Weiterbildung beantragen. Bevor ich den REntenträger frage, möchte ich mir hier informieren. Also, ich bin 39 und Kaufmann. War zuletzt fast 1,5 Jahre im Krankenstand (Übergangsgeld und später Krankengeld). Habe also schon mal Übergangsgeld bezogen (von meinem Vollzeitjob). Nun arbeite ich erst seit 2 Monaten in einer TEilzeitbeschäftigung! Davor war ich 2 Wochen in ALG1 (Basis vom letzten Vollzeitjob). Mir stehen nur noch 5 TAgen Krankengeld zu. Nun meine Frage: Mein Arzt meint, ich sollte erstmals nochmals eine REha beantragen. Danach eine Umschulung/WEiterbildung beantragen. ABer welche Leistung würde ich erhalten? Während der REha? Und danach bei der Umschlung? Und von welcher Basis wird das Übergangsgeld berechnet? Vom letzten Job (ist ja Teilzeitjob!) oder vom letzten ALG1? Oder vom letzten Vollzeitjob? Oder das selbe Übergangsgeld wie vor ca. einem Jahr? Wäre sehr wichtig für mich! Danke meier

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo meier,

Übergangsgeld berechnet sich bei einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation grundsätzlich nach Ihrem letzten Arbeitsentgelt, sofern Sie in den letzten 3 Jahren vor Beginn Ihrer Umschulung noch gearbeitet haben. Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen sein, ein Arbeitsentgelt aus Ihrer erlernten bzw. überwiegend ausgeübten Beschäftigung zu erzielen, muss im Einzelfall geprüft werden, welche Berechnungsgrundlage = welches Tarifentgelt aus der letzten, überwiegend ausgeübten Beschäftigung, die ohne Ihre Behinderung (ohne Ihre gesundheitlichen Probleme) noch ausgeübt werden könnte, für Sie im Einzel-/ Sonderfall im Sinne des § 48 Sozialgesetzbuch

Neuntes Buch (SGB IX) zugrunde gelegt werden kann. Dies werden wir in diesem Forum für Sie jedoch nicht lösen können, da hierzu Einsicht in Ihre Unterlagen erforderlich ist. Bitte setzen Sie sich hierzu mit Ihrem Rentenversicherungsträger bezüglich der weiteren Bearbeitung in Verbindung.

1 Antworten

???am 14.09.2009 | 08:54
Bei der medizinischen Maßnahme wird nur auf das Einkommen, dass zuletzt vor Kurantritt bezogen wurde abgestellt, bei Ihnen also auf das Einkommen aus der Teilzeitbeschäftigung. Bei der berufsfördernden Maßnahme wird dann noch ein Vergleich mit dem Tariflohn durchgeführt. Sie bekommen dann ein ÜG in der Höhe als hätten Sie Vollzeit gearbeitet und wären nach Tarif bezahlt worden.
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