Hallo meier,
Übergangsgeld berechnet sich bei einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation grundsätzlich nach Ihrem letzten Arbeitsentgelt, sofern Sie in den letzten 3 Jahren vor Beginn Ihrer Umschulung noch gearbeitet haben. Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen sein, ein Arbeitsentgelt aus Ihrer erlernten bzw. überwiegend ausgeübten Beschäftigung zu erzielen, muss im Einzelfall geprüft werden, welche Berechnungsgrundlage = welches Tarifentgelt aus der letzten, überwiegend ausgeübten Beschäftigung, die ohne Ihre Behinderung (ohne Ihre gesundheitlichen Probleme) noch ausgeübt werden könnte, für Sie im Einzel-/ Sonderfall im Sinne des § 48 Sozialgesetzbuch
Neuntes Buch (SGB IX) zugrunde gelegt werden kann. Dies werden wir in diesem Forum für Sie jedoch nicht lösen können, da hierzu Einsicht in Ihre Unterlagen erforderlich ist. Bitte setzen Sie sich hierzu mit Ihrem Rentenversicherungsträger bezüglich der weiteren Bearbeitung in Verbindung.