Berechnungsgrundlage ist das Vorentgelt welches auch schon für die Krankengeldberechnung nach dem SGB V herhalten durfte - nicht das Krankengeld selbst, auch nicht ein Krankentagegeld aus priv. KV.
Das ÜG ist allerdings niedriger als das KG. Die Berechnungsschemen gleichen sich zwar prinzipiell, allerdings wird beim ÜG 80% des Bruttoentgeltes zugrunde gelegt, bevor die weiteren Rechenschritte folgen.
Zu beachten ist allerdings, dass bei Leistungen zur Teilhabe (LTA, z.B. Umschulungen) eine zusätzliche Vergleichsberechnung über das Tarifentgelt vorgenommen wird. Das höhere wird letztlich gezahlt.
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