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Übergangsgeld während LTA (Berechnungsgrundlage)

von Qwertz14.11.2022 | 09:46
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Hallo, ich breche meine Frage mal auf das ganz wesentliche herunter. Es sei dabei unterstellt, dass die Vorraussetzungen für Übergangsgeld erfüllt sind: seit 01/2021 - Arbeitsunfähigkeit bis 03/2021 - versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis - med. Reha (DRV) mit ÜG-Bezug (Bemessungsgrundlage ÜG = Bemessungsgrundlage Krankengeld (=Gehalt 12/20) - 06/2022 Aussteuerung Krankengeldbezug, Arbeitsunfähigkeit bis LTA-Beginn - danach Bezug von ALG1 - Beantragung von Zwischen-ÜG mit Bewilligung „bis Beginn LTA“ (Höhe im Bescheid = ÜG während med. Reha) - LTA-Beginn 01/23 Frage: Welche Bemessungsgrundlage gilt für das Übergangsgeld während der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im geschilderten Fall? Kontinuitätsregelung, auch wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt/beendet ist? Müssen Unterlagen vom ehemaligen AG ausgefüllt werden? Bekannt ist, dass das fiktive Arbeitsentgelt immer parallel als Berechnungsgrundlage dient. Vielen Dank.

1 Antworten

-am 14.11.2022 | 10:15
Hallo Qwertz, sofern seitens Ihrer Krankenkasse die durchgehende AU auch nach Aussteuerung bestätigt wird, findet das Kontinuitätsgebot gem. § 69 SGB IX Anwendung. Eine Anforderung der Unterlagen von Ihrem Arbeitgeber wäre in diesem Fall entbehrlich. Sollte dies nicht der Fall sein, wird das Übergangsgeld ganz "normal" nach den §§ 66, 67 SGB IX berechnet. Ihre letzte Versicherungspflichtige Beschäftigung liegt innerhalb des in § 68 SGB IX vorgesehenen 3-Jahreszeitraum. In diesem Fall müssten die Angaben von Ihrem Arbeitgeber erholt werden. Mit freundlichen Grüßen, Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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