Hallo, Sandra,
zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die grundsätzlich einen Anspruch auf Übergangsgeld begründen (vgl. § 20 SGB VI) gehören auch Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in Werkstätten für behinderte Menschen.
Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld ist grundsätzlich das zuletzt abgerechnete Bruttoarbeitsentgelt und Nettoarbeitsentgelt, wenn die Beschäftigung bei Beginn der Leistung nicht länger als 3 Jahre zurückliegt.
Berechnungsgrundlage ist aber mindestens 65 % eines fiktiven Arbeitsentgelts, das Ihrer nachgewiesenen beruflichen Qualifikation entspricht.
Dieses ist allein Berechnungsgrundlage, wenn die Beschäftigung länger als 3 Jahre zurückliegt.