Bei Rehaleistungen wärend des Rentenbezugs steht Ihnen grundsätzlich bis zum Abschluss der Reha die Rente zu. Dabei ist zu unterscheiden: Handelt es sich um eine medizinische Maßnahme beziehen Sie weiterhin Ihre Erwerbsminderungsrente und haben keinen Anspruch auf Übergangsgeld. Bei einer beruflichen Maßnahme (z.B. Umschulung, Qualifizierung)wird geprüft, ob das Tarifentgelt höher als die Rente ist. Dann erhalten Sie zusätzlich den übersteigenden Betrag zur Rente. Es zählt die letzte Tätigkeit, auch wenn sie länger als drei Jahre zurückliegt, wenn Sie aus dieser Tätigkeit heraus erwerbsgemindert wurden.
Die Berechnung des Übergangsgeldes richtet sich nach Ihrer letzten Tätigkeit. Insofern spielt es keine Rolle, welchen Beruf Sie einmal erlernt haben. Welcher Tarifvertrag für Sie gilt kann ich ohne Kenntnis der genaueren Umstände nicht sagen. Ihr Arbeitgeber muss jedoch eine Erklärung abgeben, aus der sich dann die Einordnung für die Sachbearbeitung ergibt.
In diesem Fall ist Berechnungsgrundlage das sog. Tarifentgelt, hiervon werden 65% genommen.
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