Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenDas Übergangsgeld wird Ihnen für einen Zeitraum von maximal sechs Wochen weitergezahlt, wenn Sie an den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen können.
Bei erfolglos beendeter Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Nichtbestehen der Prüfung oder Abbruch) ist bei Arbeitsunfähigkeit die Krankenkasse für Sie zuständig. Klären Sie bitte mit Ihrem Rententräger ab, ob die Maßnahme tatsächlich als beendet gilt. Eventuell kann bei Nachholung der Abschlussprüfung auch ein Anspruch auf Übergangsgeld ausgelöst werden.
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