Hallo Bgriele Dittmann,
bei der Berechnung des Übergangsgeldes wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt.
Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird aus 65 % des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts ermittelt, das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Versicherten gilt.
Dies wird dann praktiziert, wenn das zu ermittelnde Entgelt geringer ist oder der Lohnabrechnungszeitraum mehr als 3 Jahre zurückliegt oder gar kein Arbeitsentgelt/-einkommen erzielt worden ist.
Wir empfehlen Ihnen aber, sich bei der Sachbearbeitung nach der individuellen Berechnungsgröße für das Übergangsgeld zu informieren, da der Sachverhalt von hier aus nur allgemein eingestuft werden kann.