Voraussetzung für den Übergangsgeldanspruch ist u.a. , dass der Versicherte unmittelbar vor der Reha-Leistung entweder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und Rentenversicherungsbeiträge im Bemessungszeitraum gezahlt hat.
"Unmittelbar" bedeutet, dass der Höhe des Übergangsgeldes die zuletzt vor Beginn der Leistung maßgebenden Verhältnisse zugrunde zu legen sind. Daraus ist zu folgern, dass Arbeitsentgelt nur vom letzten Arbeitgeber verwendet werden kann.
Der Bemessungszeitraum umfasst i.d. R. die letzten 4 Wochen vor Maßnahmebeginn. Kann der Versicherte nicht den gesamten Bemessungszeitraum Arbeitsentgelt beanspruchen, genügt es, wenn zumindest für einen Teil des Bemessungszeitraumes Arbeitsentgelt abgerechnet worden ist.
Die Berechnung Ihres Übergangsgeldes durch den Rentenversicherungsträger erfolgte somit korrekt.