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Experten-Antwort

Übergangsgeld/Krankengeld

von Fragesteller21.08.2015 | 10:13
1494 Ansichten
8 Antworten
Guten Tag, ich habe mal eine etwas schwierigere Frage zum Thema Übergangsgeld/Krankengeld. Im Krankengeldbezug ist es ja so, dass man immer spätestens am letzten Tag der Krankschreibung wieder zum Arzt gehen muss um nicht aus dem Krankengeldbezug zu fallen. Wenn man dann in eine Reha geht bzw. dazu aufgefordert wird bekommt man (wenn ich es richtig verstanden habe) Übergangsgeld. Man erklärte mir, dass die Rehaeinrichtung immer Mittwochs Patienten aufnimmt und dann 5 Wochen da behält. Was zur Folge hätte, dass man auch an einem Mittwoch entlassen werden würde. Es kann sein, dass eine weitere Maßnahme im Anschluss folgt (Eingliederung,Umschulung etc.), man geheilt wird oder in Rente kommt oder weiß der Teufel was noch. Es ist aber auch denkbar, dass man arbeitsunfähig entlassen wird. Die Krankschreibung der Klinik gilt aber (so weit ich weiß) nur bis zum Tag der Entlassung. Man müsste also an einem Mittwochmittag nach Hause reisen und dann an einem Mittwochnachmittag (!) noch einen Arzt finden, um sich weiter krank schreiben zu lassen um nicht aus dem Krankengeldbezug zu fallen. Wie soll das denn gehen?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 21.08.2015 | 14:26

Fragen zum Krankengeldbezug klären Sie bitte mit Ihrer zuständigen Krankenkasse.

7 Antworten

hinten wie von vorneam 21.08.2015 | 10:42
M. E. gehen Sie von zwei Irrtümern aus: 1. Die Entlassung erfolgt nicht grundsätzlich und ausnahmslos an einem Mittwoch, sondern kann aus verschiedensten Gründen auch an jedem anderen Tag der Woche erfolgen. 2. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Klinik gilt für den vollständigen Tag der Entlassung. Eine Folgebescheinigung muss daher erst am nächsten Werktag beschafft werden, im Falle der Entlassung an einem Mittwoch also an einem Donnerstag (und falls das dann noch ein Feiertag sein sollte, am Freitag). Die genannte Frage stellt sich also m. E. gar nicht.
Herz1952am 21.08.2015 | 14:17
Hallo Fragesteller, also auf Absatz 2 von H w V können Sie sich nicht verlassen. Eine AU die bis einschließlich Mittwoch "läuft", braucht eine Verlängerung, die den Mittwoch einschließt. Das ist ja das Gemeine, das die Krankenkassen ausnutzen. Der Absatz 2 ist schlicht und einfach falsch. Die Kassen gehen also von einer Unterbrechung aus wenn die Bescheinigung einschließlich Mittwoch endet und erst am Donnerstag verlängert wird. Die Unterbrechung beginnt Donnerstag 0.00 Uhr und dauert praktisch bis zum Arztbesuch am Donnerstag. Allerdings werden Sie voraussichtlich Mittwochs von der Klinik als arbeitsunfähig entlassen. Wenn Sie Glück haben mit dem Vermerk "bis auf weiteres". Erkundigen Sie sich am besten bei Ihrer KK und bestehen Sie in der Klinik auf den richtigen Vermerk. Diesen sagt Ihnen vielleicht Ihre KK, wenn sie seriös arbeitet. Es gibt auch für Ärzte entsprechende Vorschläge von den ärztlichen Vereinigungen, wie eine sichere Formulierung lauten kann. Es ist also auch egal, an welchem Tag Sie entlassen werden. Für ganz hartnäckige Fälle: Sie können auch den Arzt auf Schadenersatz verklagen, das wissen nur die wenigsten (Patienten und sowohl Ärzte).
Schorscham 21.08.2015 | 14:40
Herz1952 schrieb

Baldrian,

noch nicht ausgeschlafen? Deswegen ist auch das Zitat falsch.

Trink noch einen und schlaf weiter.

Na wie schön, dass SIE so klasse informiert sind. Verklagen kann man übrigens JEDEN wegen ALLEM. Was hinterher dabei raus kommt, steht auf einem anderen Blatt. Eine Schadenersatzklage gegen den Arzt kann auch nur dann erfolgreich sein, wenn dieser mindestens grob fahrlässig gehandelt hat, was die superschlauen Kläger aber nachweisen müssen. Wenn der Arzt eine AUB bis zum Tag "x" für ausreichend hält, der Patient aber erst am Tag "y" seine AUB verlängern lässt, dann ist das nicht das Problem des Arztes, weswegen er schadenersatzpflichtig sein könnte. Im Übrigen halten sich die Krankenkassen nur an den Gesetzestext, wozu sie im Interesse der Versichertengemeinschaft auch verpflichtet sind. Beschwerden sind also an den "gemeinen" Gesetzgeber zu richten, der diese "gemeine" gesetzliche Regelung ins Gesetz geschrieben hat. (Meine Ärzte haben übrigens immer von sich aus "bis auf weiteres" in die GKV-Auszahlscheine eingetragen, weil bei hartnäckigen Diagnosen gar keine taggenauen Prognosen erstellt werden können. Waren meine Ärzte nun besonders schlau oder einfach nur "durchschnittlich"?)
Herz1952am 21.08.2015 | 16:11
Hallo Schorsch, habe schon auf Ihre Antwort irgendwie gewartet. Ich habe doch nicht gesagt, dass man/frau das tun muss. Das ist auch nicht auf meinem "Mist" gewachsen. Ich würde Ihnen mal empfehlen, das "Deutsche Ärzteblatt" oder "Ärztezeitung online" zu lesen. Ich habe das von einem Arzt (Facharzt für Allgemein-Medizin), mit dem ich selbst schon in Kontakt getreten bin. Der hat seine Kollegen darauf hingewiesen. Auch von den beiden Zeitungen wurden die Ärzte darauf hingewiesen. Ihr Arzt nimmt sich wahrscheinlich auch die Zeit, sich zu informieren bzw. es gibt auch Ärzte, die das früher schon gemacht haben, bevor die Kassen von dieser Regelung gebrauch gemacht haben. Ich nehme an, die Kassen wenden diese Klauseln nicht immer, bzw. nicht alle an. Im übrigen sind "Beschwerden" nicht an den Gesetzgeber (Judikative Gewalt) zu richten sondern an die "legislative" (ausführende Organe/Gerichte) zu richten (Klage). In meinem Fall vor 10 Jahren habe ich auch nicht einmal geklagt, sondern nur über meinen Bevollmächtigten gehandelt, weil ich dazu krankheitsbedingt nicht mehr dazu auch nicht mehr in der Lage war. Es hat ein einfaches Schreiben genügt und ich bekam auch ohne Gericht recht. Dafür gibt es den Ausdruck "konkludentes" Recht, wenn sich meine Gehirnzellen noch richtig daran erinnern. Ich hatte halt auch das Glück, eine sehr gute Ausbildung zu haben und dazu kommt auch noch die Erfahrung. Leider bin ich nicht mehr in der Lage, mein Wissen und Können gegen Geld zur Verfügung zu stellen (dazu bin ich eben zu oft krank, und zwar so, dass bei einer Infektion mir mein ICD (eingebauter Defibrillator und bei Bedarf auch Herzschrittmacher) mich vor dem "Plötzlichen Herztod" retten musste. Ich versuche halt, meine Erfahrungen an andere weiterzugeben, bzw. mein Wissen ab und zu eigenen Vorteilen zu nutzen, soweit dies notwendig und möglich ist. Zur zeit gelte ich nach gewissen Richtlinien als Fahruntauglich und bin sogar auf die "Nachbarschaftshilfe" angewiesen wenn ich zum Arzt (fahren) muss.
Herz1952am 21.08.2015 | 16:38
Nachtrag: Bei der Fahruntauglichkeit handelt es sich um einen rein statistischen Wert, dass das Ereignis (Eingreifen des Defis) erhöht ist, einen plötzlichen Herzstillstand zu erleiden, bzw. auch "nur" durch die Stromschläge "zu erschrecken". Es ist auch nicht während der Autofahrt passiert, sondern erst zu Hause bei Schüttelfrost und fast 40 Fieber. Das "Fahrverbot" steht zwar nicht in der Strassenverkehrsordnung - wie der Arzt schrieb - , sondern es gibt "nur" Richtlinien. Aber beim Autofahren gilt allgemein auch das Strafgesetzbuch. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 112 kmh auf einer Landstraße (also 212 km/h) ergibt nur ein Fahrverbot von 3 Monaten und 600,-- € Geldstrafe. Bei mir gilt jetzt vorläufig die Fahruntauglichkeit von 6 Monaten, falls kein neues Ereignis dieser Art eintritt - das kann allerdings auch auf Dauer sein. Aber auch hier gilt der Grundsatz "wenn nichts passiert gibt es keinen Kläger und keinen Richter". Aber ich werde total überwacht, denn jeder Herzschlag, der irregulär ist, wird aufgezeichnet und kann ausgelesen werden. Im Gegensatz zum "Schnellfahrer" darf ich aber meinen Führerschein behalten und brauch ihn nicht "in Verwahrung" zu geben. Mein Auto halt "TÜV neu", ich halt nicht (smile).
Herz1952am 22.08.2015 | 11:41
Baldrian, noch nicht ausgeschlafen? Deswegen ist auch das Zitat falsch. Trink noch einen und schlaf weiter.
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